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Obligation
des Culmer Kreises
Litt. M
über Rthlr. Preußisch Kurank.
A.. Grund des untern . . . . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom
12. Juni 1854. wegen Aufnahme einer Schuld von 150,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Culmer Kreises Na-
mens des Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubi=
gers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld v7vo ..Thalern Preu-
ßhisch Kurant nach dem Munzfuße von 1764., welche für den Kreis kontrahir#t
worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150,000 Rehlrn. geschieht vom
Jahre 1855. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraums von funfzig Jahren aus
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Po-
zent jährlich.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1855. ab in dem Mo-
nate . . jedes Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchsta-
ben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte
der Königlichen Regierung zu Marienwerder, sowie im Kreisblatte der Kreise
Culm, Graudenz, Schwetz, Bromberg und Thorn und im Preußischen Staats-
Anzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapical zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 26. Juni bis 2. Juli jeden Jahres und am
28. Dezember 18. bis 3. Januar des darauf folgenden Jahres, von heute
an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem
verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
zob- der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise diefer Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Culm, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Falligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit