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(Nr. 4135.) Allerhöchster Erlaß vom 27. November 1854., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussce
von der Oberhausen-Essener Straße bei der Kruppschen Stahlfabrik nach
dem Berge-Borbecker Eisenbahnhofe und von dort über Bottrop bis zum
Specht.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von der Oberhausen-Essener Straße bei der Kruppschen Stahlfabrik
nach dem Berge-Borbecker Eisenbahnhofe und von dort über Bottrop bis zum
Specht im Anschlusse an die Münster-Düsseldorfer Staatsstraße genehmigt habe,
besiimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee-
strecke von der Oberhausen-Essener Straße bei der Kruppschen Stahlfabrik bis
zum Berge-Borbecker Eisenbahnhofe erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese
Straßenstrecke zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den Bethei-
ligten gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Stra-
Hßenstrecke das Recht zur Erhebung eines halbmeiligen Chausseegeldes nach den
Besiimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
mit dem Vorbehalte verleihen, daß nach weiterem Fortbau der Straße über
Berge-Borbeck auf Specht hinaus die Erbebung des Chausseegeldes für die
ganze Straße gemeinsam in Gemäßheit des allgemeinen Chausseegeld-Tarifs
regulirt werde. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussepolizei. Vergehen auf die
gedachte Straßenstrecke zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 27. November 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4135—4136.) (Nr. 4136.)