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nium abgestimmt werden. Gegenstaͤnde, uͤber welche nach dem gegenwaͤrtigen
Statut der Verwaltungsrath zu entscheiden hat, gehoͤren nicht zum Ressort der
Generalversammlung.
Artikel 24.
Das Protokoll der Generalversammlung wird entweder vollstaͤndig oder
auszugsweise bekannt gemacht.
B. Der Verwaltungsrath.
Artikel 25.
Der Verwaltungsrath ist der Repräsentant der Gesellschaft; er vertrikt
dieselbe in allen Beziehungen mit dritten Personen, mit dem Staate und mit
den Gemeinden, er vollzieht die Oberleitung der Gesellschaft nach bester Ein-
sicht unter Beobachtung des Staturs und nach Maaßgabe der verfassungs-
mäßigen Beschlüsse der Generalversammlung. Der Verwalrungsrath bedarf
zur Vertretung der Gesellschaft keiner Spezkalvollmacht, auch selbst nicht für
die Fälle, wo die Gesetze eine solche bei den gewöhnlichen Mandatsverhältnissen
vorschreiben.
Zur Legickimation des Verwaltungsrakths dient eine notarielle Ausfertigung
des Wahlprokokolls.
Artikel 206.
Der Verwaltungsrath besteht aus elf Mitgliedern, von denen wenigstens
sechs in der Bürgermeisterei Düsseldorf wohnen müssen. Ihre Funktionen
dauern drei Jahre. Alle Jahre scheiden drei resp. vier Mitglieder des Ver-
waltungsraths aus, und zwar im ersten Jahre des Wechsels drei und in den
beiden folgenden Jahren vier, und so weiter. Die Generalversammlung wählt ihre
Nachfolger in geheimer Abstimmung. Die ausscheidenden Mitglieder, welche
d Dienfale oder bei gleichem Dienstalter das Loos bestimmt, sind wieder
wählbar.
Artikel 27.
Für die Dauer des Baues des Etablissements und für die ersten drei
Jahre nach der Eröffnung des Geschäftsbetriebs bilden die nachbenannten Mit-
slifter der Gesellschaft den Verwaltungsrath: «
1) der Herr Kommerzienrath Haniel, 2) der Herr Kommerzienrath Boͤ-
ninger, 3) der Herr Theodor Croon, 4) der Herr Direktor Wilhelm
Lueg, 5) der Herr Ludwig Lupp, 6) der Herr Christian Gottfried
Trinkaus, 7) der Herr Friedrich August Deus, 8) der Herr Carl Gott-
lieb Kylmann, 9) der Herr Gustav Cramer, 10) der Herr Wilhelm
Stein, 11) der Herr Gustav Lessing. ·
Die erste theilweise Erneuerung desselben findet demnach in der ordentlichen
henfralaersammlan des vierten Betriebsjahres, spätestens in der des Jahres
att.
Ar-