Beendigung
8
214
215
699
1653 Nach der B. der Nutznießung des
1890
ist der Wert derjenigen Sachen zumi
Prozeß weiter betreibt, in gleicher
Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen.
214, 215, 220.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Anmeldung im Konkurse dauert
fort, bis der Konkurs beendigt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen
wird.
Wird bei der B. des Konkurses
für eine Forderung, die infolge eines
bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs
im Prozeß befangen ist, ein
Betrag zurückbehalten, so dauert die
Unterbrechung auch nach der B. des
Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung
bestimmt sich nach den Vorschriften
des § 211.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Geltendmachung der Aufrechnung
im Prozeß oder durch Streitverkündung
dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig
entschieden oder anderweit erledigt ist;
1694
die Vorschriften des § 211 Abs. 2
finden Anwendung.
Die Unterbrechung gilt als nicht
erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten
nach der B. des Prozesses Klage
auf Befriedigung oder Feftstellung
des Anspruchs erhoben wird. 220.
Eine neue Verjährung kann erst nach
der B. der Unterbrechung beginnen.
Verwahrung.
Der Hinterleger hat die vereinbarte
Vergütung bei der B. der Aufbewah-=rung
zu entrichten.
Verwandtschaft.
Vaters an dem Vermögen des Kindes
ersetzen, die der Vater für sich veräußert
oder verbraucht hat. 1659, 1642.
1657 Ist der Vater von der Ausübung der
Nutznießung an dem Vermögen des
Kindes ausgeschlossen, so hat er eine
ihm dem Kinde gegenüber obliegende
8
1682
1843
Beendigung
Verbindlichkeit, die infolge der Nutznießung
erst nach deren B. zu erfüllen
sein würde, sofort zu erfüllen. Diese
Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn die elterliche Gewalt ruht.
Gehört zu dem der Nutznießung
unterliegenden Vermögen ein landwirtschaftliches
Grundstück, so findet
die Vorschrift des § 592, gehört zu
dem Vermögen ein Landgut, so finden
die Vorschriften der §§ 592, 593 entsprechende
Anwendung.
Der Vater ist auch nach der B. der
elterlichen Gewalt zur Fortführung
der mit der Sorge für die Person
und das Vermögen des Kindes verbundenen
Geschäfte berechtigt, bis er
von der B. Kenntnis erlangt hat oder
sie kennen muß. Ein Dritter kann
sich auf diese Berechtigung nicht berufen,
wenn er bei der Vornahme
eines Rechtsgeschäfts die B. der elterlichen
Gewalt kennt oder kennen muß.
Für die Berufung, Bestellung und
Beaufsichtigung des Beistandes, für
seine Haftung und seine Ansprüche,
für die ihm zu bewilligende Vergütung
und für die B. seines Amtes gelten
die gleichen Vorschriften wie bei dem
Gegenvormunde. 1686.
Vormundschaft.
Ansprüche, die zwischen dem Vormund
und dem Mündel streitig bleiben,
können schon vor der B. des Vormundschaftsverhältnisses
im Rechtswege
geltend gemacht werden.
1882— 1895 B. der Vormundschaft s. Vor-1893
mundschaft — Vormundschaft.
Der Vormund hat nach der B. seines
Amtes
1. dem Mündel das verwaltete Vermögen
herauszugeben;
2. über die Verwaltung Rechenschaft
abzulegen;
3. die Bestallung dem Vormundschaftsgericht
zurückzugeben.