Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beendigung

8

214

215

699

1653  Nach  der  B.  der  Nutznießung  des
1890
ist  der  Wert  derjenigen  Sachen  zumi

Prozeß  weiter  betreibt,  in  gleicher
Weise  wie  durch  Klageerhebung  unterbrochen.
  214,  215,  220.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Anmeldung  im  Konkurse  dauert
fort,  bis  der  Konkurs  beendigt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  die  Anmeldung  zurückgenommen
  wird.

Wird  bei  der  B.  des  Konkurses
für  eine  Forderung,  die  infolge  eines
bei  der  Prüfung  erhobenen  Widerspruchs
  im  Prozeß  befangen  ist,  ein
Betrag  zurückbehalten,  so  dauert  die

Unterbrechung  auch  nach  der  B.  des
Konkurses  fort;  das  Ende  der  Unterbrechung
  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften

  des  §  211.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung
im  Prozeß  oder  durch  Streitverkündung
dauert  fort,  bis  der  Prozeß  rechtskräftig
entschieden  oder  anderweit  erledigt  ist;
1694

die  Vorschriften  des  §  211  Abs.  2
finden  Anwendung.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  nicht  binnen  sechs  Monaten

  nach  der  B.  des  Prozesses  Klage
auf  Befriedigung  oder  Feftstellung
des  Anspruchs  erhoben  wird.  220.
Eine  neue  Verjährung  kann  erst  nach
der  B.  der  Unterbrechung  beginnen.
Verwahrung.
Der  Hinterleger  hat  die  vereinbarte
Vergütung  bei  der  B.  der  Aufbewah-=rung
  zu  entrichten.
Verwandtschaft.

Vaters  an  dem  Vermögen  des  Kindes

ersetzen,  die  der  Vater  für  sich  veräußert
  oder  verbraucht  hat.  1659,  1642.

1657  Ist  der  Vater  von  der  Ausübung  der

Nutznießung  an  dem  Vermögen  des
Kindes  ausgeschlossen,  so  hat  er  eine
ihm  dem  Kinde  gegenüber  obliegende

 

8

1682

1843

Beendigung

Verbindlichkeit,  die  infolge  der  Nutznießung
  erst  nach  deren  B.  zu  erfüllen
sein  würde,  sofort  zu  erfüllen.  Diese
Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
wenn  die  elterliche  Gewalt  ruht.
Gehört  zu  dem  der  Nutznießung
unterliegenden  Vermögen  ein  landwirtschaftliches
  Grundstück,  so  findet
die  Vorschrift  des  §  592,  gehört  zu
dem  Vermögen  ein  Landgut,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  592,  593  entsprechende
  Anwendung.
Der  Vater  ist  auch  nach  der  B.  der
elterlichen  Gewalt  zur  Fortführung
der  mit  der  Sorge  für  die  Person
und  das  Vermögen  des  Kindes  verbundenen
  Geschäfte  berechtigt,  bis  er
von  der  B.  Kenntnis  erlangt  hat  oder
sie  kennen  muß.  Ein  Dritter  kann
sich  auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,
  wenn  er  bei  der  Vornahme
eines  Rechtsgeschäfts  die  B.  der  elterlichen
  Gewalt  kennt  oder  kennen  muß.
Für  die  Berufung,  Bestellung  und
Beaufsichtigung  des  Beistandes,  für
seine  Haftung  und  seine  Ansprüche,
für  die  ihm  zu  bewilligende  Vergütung
und  für  die  B.  seines  Amtes  gelten
die  gleichen  Vorschriften  wie  bei  dem
Gegenvormunde.  1686.
Vormundschaft.
Ansprüche,  die  zwischen  dem  Vormund
und  dem  Mündel  streitig  bleiben,
können  schon  vor  der  B.  des  Vormundschaftsverhältnisses
  im  Rechtswege
  geltend  gemacht  werden.

1882—  1895  B.  der  Vormundschaft  s.  Vor-1893



mundschaft  —  Vormundschaft.

Der  Vormund  hat  nach  der  B.  seines

Amtes

1.  dem  Mündel  das  verwaltete  Vermögen
  herauszugeben;

2.  über  die  Verwaltung  Rechenschaft
abzulegen;

3.  die  Bestallung  dem  Vormundschaftsgericht
  zurückzugeben.