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bei der Sache nicht betheiligte Schiedsrichter geschlichtet werden; koͤnnen sich
die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige
Praͤsident des Handelsgerichts in Duͤsseldorf, oder, falls dieser selbst Aktionair
ist, das älteste nicht bekheiligte Mirglied des Handelsgerichts daselbst einen Ob-
mann, der vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justig-
beamten zu wählen ist. Ist eine Partei länger als vierzehn Tage nach er-
gangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, so erfolgt
die letztere in derselben Weise, wie die Wahl des Obmanns.
Die Vollziehung des schiedsrichterlichen Erkenmnisses gebührt indeß
nöthigenfalls dem ordentlichen Richter.
Die Mltionaire der Gesellschaft verzichten auf Appell und Kassation gegen
die Entscheidung des Schiedsgerichts.
Titel VI.
Verhältnisse der Gesellschaft zur Staatsregierung.
Artikel 50.
Die Königliche Staatsregierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahr-
nehmung des Aufsichtsrechts für besiändig oder für einzelne Fälle zu bestellen.
Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die Generalver=
sammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und
ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeir von den Büchern, Rech-
nungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftsiücken der Gesell-
schaft, sowie von ihren Kassen und Anstalten, Einsicht nehmen.
Transitorische Bestimmungen.
Artikel 51.
Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft, Herren Kommerzien-
rath Haniel, Fabrikbesitzer Lupp und Kaufmann Trinkaus, und zwar Allen
zusammen, sowie Jedem für sich allein im Falle der Abwesenheit des Andern,
mit dem Rechte der Substitution Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landes-
herrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen, sowie diejenigen Verän-
derungen der Statuten und Zusätze zu denselben Namens der Kontrahenten
vorzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben oder empfehlen wird.
Diese Veränderungen sollen für sämmrliche Kontrahenten und für alle in Ge-
mäßheit des ersten Artikels dieses Statuts beitretende Akrionaire ebenso rechts-
verbindlich sein, als wenn sie wirklich in dem gegenwärtigen Statute bereits
aufgenommen wären.
Düssel-