Tarifß,
nach welchem für die Benutzung der Ufer= und Stromanlagen an
der Weichsel im Weichbilde der Stadt Thorn die Ufergelder vom
1. Januar 1854. ab zu entrichten sind.
E. werden entrichtet: —v
1) für jeden leeren Kahn, ohne Unterschied der Größe, der blos
landel, ohne einzuladen 6
2) für jeden beladenen Kahn, ohne Unterschied der Ladung und
Größe, welcher landet und weiter gehr, ohne etwas ein= oder
auszulden ....... 5
ie Sätze zu 1. und 2. werden nicht erhoben, wenn die
zu 3. Anwendung finden.
3) für Kähne, welche Fracht gebracht haben und ausladen, oder
welche Fracht einladen:
a) von einem Kahn, der über 12 Last trüt . ... 20
b) - - - 1bis 12 Last traͤgt ........... 10.
c)h = n uunter 1 Last träüüfgt . . . .. 5.
d) = n unter 1 Last trägk und Verzehrungs-
Gegenstände heranfü0t4 . . .. 26
Wenn bei den Fahrzeugen zu a. und b. nur theilweise Ein-
oder Ausladung bis zu 10 Zentner geschieht, so wird nur die
Hälfte der Satze, also resp. 10 und 5 Sgr., erhoben.
4) für jeden mit Mauer= oder Feldsteinen beladenen Kahn, welcher
am Ufer auslad .. .. .. . . .. 15
5) für ein ganzes Floß (Trafte), welches blos landet und weiter geht 10
6) für ein halbes Floß (Trafte), welches blos landet und weiter geht 5
7) für alles Holz, das vom Ufer abgefahren wird:
a) für großes Holz pro Stüksse 16
b) für Browarken, d. h. Schwammholz und sonstige, zu Bau-
holz untaugliche Stämme, welche zu Brennholz bestimmt
sind, pro Stckkk . . ... . . . .. 1
8) für eine Klafter Brennholz von 108 Kubikfussz ... 13
9) für ein Schock Brekter, welche an dem Ufer ausgeladen werden 5
10) = Bohlen "— " 10
Von den Fahrzeugen, welche die Hölzer zu 7. bis 10. her-
anführen, wird ein Ufergeld nicht weiter erhoben.