Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Tarifß, 
nach welchem für die Benutzung der Ufer= und Stromanlagen an 
der Weichsel im Weichbilde der Stadt Thorn die Ufergelder vom 
1. Januar 1854. ab zu entrichten sind. 
  
  
  
E. werden entrichtet: —v 
1) für jeden leeren Kahn, ohne Unterschied der Größe, der blos 
landel, ohne einzuladen 6 
2) für jeden beladenen Kahn, ohne Unterschied der Ladung und 
Größe, welcher landet und weiter gehr, ohne etwas ein= oder 
auszulden ....... 5 
ie Sätze zu 1. und 2. werden nicht erhoben, wenn die 
zu 3. Anwendung finden. 
3) für Kähne, welche Fracht gebracht haben und ausladen, oder 
welche Fracht einladen: 
a) von einem Kahn, der über 12 Last trüt . ... 20 
b) - - - 1bis 12 Last traͤgt ........... 10. 
c)h = n uunter 1 Last träüüfgt . . . .. 5. 
d) = n unter 1 Last trägk und Verzehrungs- 
Gegenstände heranfü0t4 . . .. 26 
Wenn bei den Fahrzeugen zu a. und b. nur theilweise Ein- 
oder Ausladung bis zu 10 Zentner geschieht, so wird nur die 
Hälfte der Satze, also resp. 10 und 5 Sgr., erhoben. 
4) für jeden mit Mauer= oder Feldsteinen beladenen Kahn, welcher 
am Ufer auslad .. .. .. . . .. 15 
5) für ein ganzes Floß (Trafte), welches blos landet und weiter geht 10 
6) für ein halbes Floß (Trafte), welches blos landet und weiter geht 5 
7) für alles Holz, das vom Ufer abgefahren wird: 
a) für großes Holz pro Stüksse 16 
b) für Browarken, d. h. Schwammholz und sonstige, zu Bau- 
holz untaugliche Stämme, welche zu Brennholz bestimmt 
sind, pro Stckkk . . ... . . . .. 1 
8) für eine Klafter Brennholz von 108 Kubikfussz ... 13 
9) für ein Schock Brekter, welche an dem Ufer ausgeladen werden 5 
10) = Bohlen "— " 10 
Von den Fahrzeugen, welche die Hölzer zu 7. bis 10. her- 
  
  
anführen, wird ein Ufergeld nicht weiter erhoben.
	        
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