Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 3929.) Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in den Gemeinden Thallichtenberg und 
Pfeffelbach, Kreises St. Wendel, Regierungsbezirks Trier. Vom 9. 
Januar 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. " 
verordnen, Behufs Verbesserung der auf dem Banne der Gemeinden Thal- 
lichtenberg und Pfeffelbach, Kreises St. Wendel, Regierungbezirks Trier, in 
den Distrikten Brühl, Behrweilergrund und obig dem Heiligenweg gelegenen, 
in dem Katasterauszuge de dato Berschweiler den 20. Juli 1852. und dem 
dazu gehörigen „Situationsplan über die Wiesenanlage der Genossenschaft von 
Thallichtenberg“ verzeichneten Grundstücke, nach Anhörung der Betheiligten, 
dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes 
vom 28. Februar 1843. G. 56. und 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. 
Seite 51.), was folgt. 
K. 1. 
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke werden zu einem Wiesenver= 
bande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung 
zu verbessern. 
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher. 
S. 2. 
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver- 
bandswiesen erforderlichen Anlagen werden auf gemeinschaftliche Kosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den be- 
stellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung 
festzustellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung #re. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor- 
stehers im Interesse der ganzen Anlage olge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
g. 3. 
Die Beitraͤge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
laßen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer bekheiligten Flächen auf- 
gebracht. 
Der Bärgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
(Nr. 9078.) fest
	        
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