Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Minderjaͤhrige und moralische Personen koͤnnen durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemaͤnner mitstimmen. 
Waͤhlbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im 
Verbande besitzt und den Wellbesit der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechts- 
kraͤftiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften fuͤr Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Buͤrgermeister 
bescheinigte Wahlprotokoll. 
S. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
bl) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschôffen zur Fesi- 
stellung und Abnahme vorzulegen; 
ch den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjahrige Grabenschau im April und November mit den 
Wiesenschôffen abzuhalten; 
) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unrerzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
siimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Staturs und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läaßs sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
g. B. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalver- 
sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
stimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestaätigung des Land- 
rathes. Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern, und muß so wässern, 
daß alle Parzellen den verhdltnißmäßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen oder überhaupt die Be- 
wsserungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional-= 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontravenkionsfall. 
(### 307#.) Der
	        
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