Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun- 
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
S. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
siehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
agegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (ckr. §. 2.) alle andern, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern Ge- 
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein, weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil tragt die 
osten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Generalver- 
sammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern 
wählber ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des Ver- 
andes ist. 
Wemn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen andern unpartelschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligken erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem. Ermessen 
des Landraths beeinträchtigen. 
S. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenrdumung, der Heuwer- 
bung und der Hütung auf den Wiesen har der Vorstand die nöthigen Bestim- 
mungen zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei 
Thabr bedrohen. 
S. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen 
Nezierung in Trier als Landespolizei-Behörde und von dem Minister für die 
landwirkhschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. *’'
	        
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