Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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an mindestens ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obli- 
gationen nebst den ersparten Zinsen von den amortisirten Obligationen verwen- 
det. Die Bestimmung der jaͤhrlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloosung Seitens der Direktion mit Zuziehung eines das 
Protokoll fuͤhrenden Notarius im Juli jeden Jahres (zuerst also im Juli 1856.) 
in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, 
zu welchem. Jedermann der Zutritt freisteht. 
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen erfolgt 
durch dreimalige Einrückung in die F. 10. genannken öffentlichen Blätter; die 
erste Einrückung muß mindestens vier Wochen vor dem bestimmten Jahlungs-= 
Termine erfolgen. 
Die Auszahlung des Nennwerthes der ausgeloosten Obligationen ge- 
schieht gegen deren Aushändigung an die Inhaber bei den im F. 3. bezeichne- 
ten Kassen im Januar des ncchsifolgenden Jahres (zuerst also im Januar 
1857.). Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen wer- 
den, unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen For- 
men, verbrannt. Der Oirektion bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmi- 
gung Unseres Handelsministers und Unseres Finanzministers sowohl den 
Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Obligationen 
zu beschleunigen, als auch sämmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blätter 
mit Lochemonatliher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes 
einzulèsen. . 
Die Obligationen, deren Einlösung im Wege der Kündigung erfolgt, 
können anderweit wieder ausgegeben werden. 
S. 7. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung 
vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraume von zehn Jahren, von dem 
FKälligkeitstermine an gerechnet, jährlich einmal von der Direktion Behufs der 
Empfangnahme der Zahlung oöffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche 
nicht innerhalb eines Jahres näch dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Ein- 
läsung vorgezeig' worden, sind werthlos und werden als solche von der Direktion 
demnächst öffentlich bekannt gemacht. 
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keine Verpflichtung mehr; 
doch kann deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Beschlusses 
der Direktion aus Billigkeitsrücksichten gewährt werden. « 
5.8. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt: 
a) die vorgeschriebene Ver insung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dioldenden an die Aktionaire der Gesellschaft 
aus dem Reinertrage vor; 
er. 3830) 8°7 b) bis
	        
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