Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

(Nr. 3931.) Bekanntmachung der unter dem 21. Februar 1848. ergangenen Allerhöchsten 
Bestimmungen wegen Erhebung des Grafen von Hochberg in den Fürsten- 
stand und der Standesherrschaft Pleß zu einem Fürstenthume. Vom 
21. Januar 1654. 
D. nachfolgende Allerhöchste Kabinetsorder vom 21. Fre 1848., in de- 
ren Verfolg Seine Majestät der König den, seinem Inhalte nach bereits zur 
öffentlichen Kenntniß gebrachten Allerhöchsten Erlaß vom 15. Oktober 1850. 
zu vollziehen geruht haben, wird hiermit bekanm gemacht: 
„Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 5. d. M. will Ich 
den freien Standesherrn in Schlesien Hans Heinrich Grafen von Hoch- 
berg, und demnächst seinen jedesmaligen Nachfolger im Besitz der freien 
Standesherrschaft Pleß, sofern derselbe in männlicher Linie aus recht- 
mäßiger Ehe von ihm abstammt, unter dem Titel eines „Fürsten von 
Pleß“, und mit dem Prädikate „Fürstliche Gnaden“ in den Fürstenstand 
erheben, auch der genannten Standeöherrschaft, so lange sie im unge- 
theilten Besitz des Grafen von Hochberg und seiner ehelichen männlichen 
Nachkommen sich befinden wird, die Eigenschaft eines Fürstenthums, 
unter Verleihung einer Virilstimme auf dem Schlesischen Provinzial- 
Landtage, jedoch mit der Bedingung beilegen, daß die Ausübung der 
der Standesherrschaft Fürstenstein verliehenen Kuriatstimme ruht, so lange 
die beiden in Rede stehenden Standesherrschaften in einer Hand ver- 
einigt sind. Indem Ich dem Staatsministerium anheimgebe, hiernach 
das weiter Erforderliche zu veranlassen, genehmige Ich zugleich, daß die 
erfolgte Standeserhöhung und Verleihung der VBirilstimme durch die 
Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen Kenntniß gebracht und in Vollziehung 
gesetzt werde. 
Berlin, den 21. Februar 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.“ 
Berlin, den 21. Januar 1854. 
Das Staatsministerium. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
  
(Dr. 3931—3933.) (Nr. 3932.)
	        
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