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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stcaaten.
Nr. 5 —
(Nr. 3933.) Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg, betreffend die Uebernahme des ma-
ritimen Schutzes des Oldenburgischen Seehandels und der Oldenburgi-
schen Seeschiffahrt durch Preußen und die dagegen von Oldenburg an
Preußen geleistete Abtretung zweier Gebietstheile am Jahdebusen zur An-
legung eines Kriegshafens. Vom 20. Juli 1853.; nebst Nachtrag vom
1. Dezember 1853.
(See Majestät der König von Preußen und Seine Konigliche Hoheit der
Großherzog von Oldenburg haben in Erwägung, daß Preußen zur angemessenen
Entwickelung seiner Kriegsmarine eines Stationspunkls an der Nordseeküste,
und Oldenburg des Schutzes für seinen Seehandel und seine Seeschiffahrt bedarf,
welcher auf den bisher eingeschlagenen Wegen nicht zu erlangen gewesen ist,
den Entschluß gefaßt, uber diese Angelegenheit einen Vertrag abzuschließen, und
zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Regierungsrath Doctor juris Ernst Gaebler,
Seine Königliche Hoheit der Großberzog von Oldenburg:
Kacht Ihren Regierungsrath Albrecht TJoyannes Theodor
Erdmann,
welche, nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerkennung ihrer
Vollmachten, unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratiftkationen, über folgende
Bestimmungen einig geworden sind:
Artikel 1.
Preußen stellt den Oldenburgischen Seehandel und die Oldenburgische
Seeschiffahrt dergestalt unter den Schutz seiner Kriegsmarinc, daß es sich ver-
pflichtet, alle Schiffe, welche Oldenburgisches Eigenthum sind, und unter Olden-
burgischer Flagge fahren, überall ebenso zu schützen und zu vertheidigen, wie
diejenigen Schiffe, welche Preußisches Eigenthum sind, und unter Preußischer
Flagge fahren.
Johrgang 1851. (Nr. 303#3.) 9 Es
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1854.