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Es bleibt selbstverstaͤndlich Oldenburg jederzeit unbenommen, auf diesen
Schutz zu verzichten.
Artikel 2.
Preußen verpflichtet sich, so oft die Umsiände nach dem Ermessen Olden=
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burgs es erheischen, und Oldenburg es beamragt, den Schutz der Oldenburgi-
schen Küsten gegen feindliche Angriffe von der Wasserseite zu übernehmen.
Artikel 3.
Mit Rücksicht auf die in den Artikeln 1. und 2. übernommenen Verbind-
lichkeiten wird Preußen eine Flottenstation im Jahdebusen unterhalten, und zu
diesem Zwecke daselbst einen Kriegshafen auf eigene Kosten herstellen.
Artikel 4.
Zu dem Ende tritt Oldenburg an Preußen mit voller Staatshoheit ab:
4. An der westlichen Seite der Jahde ein Gebiet, dessen Grenze nachstehend
bestimmt wird:
a) Anfangend beim Bandter Außentief, förge die Grenze diesem durch
den Bandter Groden, dann durch den Bandter Siel dem Bandler
Binnemief bis zu demjenigen Punkte in der Biegung des Tiefs,
welcher von dem innern Rande der Deichkappe über dem Siel in
grader Linie 1310 (geschrieben: Eintausend drei hundert und zehn)
Fuß Oldenburgischen Katasiermaaßes (—= 1234,975 Fuß Rhein-
ländisch) entfernt liegt.
Von diesem also bestimmten Punkte wird die Grenze durch eine
grade auf den Heppenser Deich gerichtete Linie gebildet, welche
552 (geschrieben: Fünfhundert zwei und funfzig) Jück (à 64,000
□Fuß) Oldenburgischen Karastermaaßes (-1211 Morgen Magde-
burgisch 57 □-Ruhen 12,, □Fuß) Binnendeichland abschneidet,
und ungefähr auf das Grenzzeichen zwischen der Heppenser und
der Neugrodener Sprenge trifft.
Von hier ab beschreibte die Grenze eine Linie, welche senkrecht auf
dem wahren Meridian steht, und folgt derselben bis zu dem Punkte
an der Jeverschen Seite des Hauptfahrwassers der Fahre, wo die
Tiefe, nach dem bisherigen Betonnungssysteme, die Legung einer Tonne
erheischen würde.
Von dort läuft die Grenze südlich in grader Linie bis zu dem
Punkte an der Nordseite des Steinhäuser Tiefs (Sahze-Brase), wo
das Fahrwasser desselben nach dem bisherigen Systeme durch eine Bake
oder Tonne bezeichnet werden muͤßte.
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