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gischen Staate zusteht. Die Erwerbung des Privateigenthums an den Binnen-
deichsländereien bleibt Preußen überlassen, auf eigene Kosten zu bewirken.
Artikel 8.
Die Bewohner der abgetretenen Gebietstheile werden nicht als sofort
mit abgetreten angesehen, sondern als Oldenburgische, im Preußischen angeses-
sene Unterthanen erachtet, sofern sie nicht selbst wünschen, in den Preußischen
Unterthanenverband aufgenommen zu werden, worüber sie sich innerhalb Jah-
resfrist nach der Preußischen Besitzergreifung zu erklären haben. Geben sie
diese Erklärung ab, so sind sie dadurch ohne Writeres in den Preußischen Un-
terthanenverband aufgenommen.
Artibel 9.
Die Uebergabe der nach Artikel 4. abgetretenen Gebietstheile soll unmit-
telbar nach der in dem Einen oder dem Andern der beiden kontrahirenden
Staaten erfolgten Publikation dieses Vertrages stattsinden. Zu dem Ende
werden Preußen und Oldenburg Kommissarien ernennen, welche zugleich die
Regulirung der Grenzen an Ort und Stelle vorzunehmen haben, und ermäch-
tigt sein sollen, sich, mit Festhaltung des durch die Grenzbeschreibung (Artikel 4.)
bestimmten Flächeninhalts, über Abweichungen im Einzelnen, den gegenseitigen
Wünschen entsprechend, zu verständigen. In Entstehung einer Vereinbarung
verbleibt es bei den in der Grenzbeschreibung angegebenen Linien.
Die solchergestalt festgestellten Grenzen sind zu Lande durch Versteinung
oder Abpfählung, zu Wasser durch Legung entsprechender Seezeichen auf ge-
meinschaftliche Kosten zu bezeichnen und zu uncerhalken.
Artikel 10.
In Berracht des wesentlichen Interesses, welches sich für Oldenburg an
die baldige Gewährung der von Preußen gemachten Zusagen knüpft, verspricht
Preußen, unmittelbar nach Publikation des gegenwärtigen Vertrages mit den
Arbeiten zur Herstellung des Kriegshafens in möglichst ausgedehntem Maaße
zu beginnen, in gleicher Weise mit denselben ununterbrochen bis zur Vollendung
des Werks fortzufahren, und zu diesem Zwecke in den ersten drei Jahren, von
der Ratifikation des Vertrages an gerechnet, mindestens 400,000 Rchlr. (ge-
schrieben: Vierhundert kausend Thaler) Preuß. Kurant auf die Ausführung
zu verwenden.
Sollte die Verwendung dieser Summe der 400,000 Rchlr. in den ge-
nannten drei Jahren nicht stattgefunden haben, so kann Oldenburg alsdann
diesen Verkrag insoweit als wieder aufgehoben betrachten, daß die laut Arti-
kel 4. abgetrekene Staatshoheit#### ipso an Oldenburg zurückfällt, sobald Ol-
denburg erklärk, daß es diesen Rückfall wolle.
Dasselbe gilt, wenn Preußen später das Marine-Etablissement wieder
aufgeben sollte. A
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