Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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gischen Staate zusteht. Die Erwerbung des Privateigenthums an den Binnen- 
deichsländereien bleibt Preußen überlassen, auf eigene Kosten zu bewirken. 
Artikel 8. 
Die Bewohner der abgetretenen Gebietstheile werden nicht als sofort 
mit abgetreten angesehen, sondern als Oldenburgische, im Preußischen angeses- 
sene Unterthanen erachtet, sofern sie nicht selbst wünschen, in den Preußischen 
Unterthanenverband aufgenommen zu werden, worüber sie sich innerhalb Jah- 
resfrist nach der Preußischen Besitzergreifung zu erklären haben. Geben sie 
diese Erklärung ab, so sind sie dadurch ohne Writeres in den Preußischen Un- 
terthanenverband aufgenommen. 
Artibel 9. 
Die Uebergabe der nach Artikel 4. abgetretenen Gebietstheile soll unmit- 
telbar nach der in dem Einen oder dem Andern der beiden kontrahirenden 
Staaten erfolgten Publikation dieses Vertrages stattsinden. Zu dem Ende 
werden Preußen und Oldenburg Kommissarien ernennen, welche zugleich die 
Regulirung der Grenzen an Ort und Stelle vorzunehmen haben, und ermäch- 
tigt sein sollen, sich, mit Festhaltung des durch die Grenzbeschreibung (Artikel 4.) 
bestimmten Flächeninhalts, über Abweichungen im Einzelnen, den gegenseitigen 
Wünschen entsprechend, zu verständigen. In Entstehung einer Vereinbarung 
verbleibt es bei den in der Grenzbeschreibung angegebenen Linien. 
Die solchergestalt festgestellten Grenzen sind zu Lande durch Versteinung 
oder Abpfählung, zu Wasser durch Legung entsprechender Seezeichen auf ge- 
meinschaftliche Kosten zu bezeichnen und zu uncerhalken. 
Artikel 10. 
In Berracht des wesentlichen Interesses, welches sich für Oldenburg an 
die baldige Gewährung der von Preußen gemachten Zusagen knüpft, verspricht 
Preußen, unmittelbar nach Publikation des gegenwärtigen Vertrages mit den 
Arbeiten zur Herstellung des Kriegshafens in möglichst ausgedehntem Maaße 
zu beginnen, in gleicher Weise mit denselben ununterbrochen bis zur Vollendung 
des Werks fortzufahren, und zu diesem Zwecke in den ersten drei Jahren, von 
der Ratifikation des Vertrages an gerechnet, mindestens 400,000 Rchlr. (ge- 
schrieben: Vierhundert kausend Thaler) Preuß. Kurant auf die Ausführung 
zu verwenden. 
Sollte die Verwendung dieser Summe der 400,000 Rchlr. in den ge- 
nannten drei Jahren nicht stattgefunden haben, so kann Oldenburg alsdann 
diesen Verkrag insoweit als wieder aufgehoben betrachten, daß die laut Arti- 
kel 4. abgetrekene Staatshoheit#### ipso an Oldenburg zurückfällt, sobald Ol- 
denburg erklärk, daß es diesen Rückfall wolle. 
Dasselbe gilt, wenn Preußen später das Marine-Etablissement wieder 
aufgeben sollte. A 
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