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Artikel 11.
Abgesehen von dem im Artikel 10. vorgesehenen Falle erfolgt die Ueber-
tragung der vollen Staatshoheit über die Oldenburgischen Gebietstheile, deren
Grenzen im Artikel 4. dieses Vertrages bestimmt aSindee an Preußen unwider-
ruflich, und kann namentlich durch einen etwaigen Verzicht Oldenburgs auf
den See= und Küstenschutz Preußens (Artikel 1. und 2.) nicht rückgängig ge-
macht werden. Dagegen darf Preußen diese Staatshoheit weder ganz noch
theilweis und unter keiner Bedingung irgend einem dritten Staate ohne Geneh-
migung Oldenburgs einraumen oder übertragen.
Artikel 12.
Die Abtretung des Wassergebiets erfolgt mit der von Preußen übernom-
menen Verpflichtung, die Handelsschiffahrt dort nicht mit Abgaben zu belasten,
dieselbe auch, sowelt es nicht die nothwendigen, mit möglichster Schonung zu
. marinepolizeilichen Rücksichten erheischen, weder zu siören noch zu er-
schweren.
Artikel 13.
In Betracht, daß die im Artikel 4. slipulirte Gebietsabtretung lediglich
behufs der Anlegung eines Kriegshafens erfolgt, verzichtet Preußen ausdrück-
lich darauf, dort einen Handelshafen oder eine Handelsstadt anzulegen oder
entstehen zu lassen, und verheißt zugleich, die Ansiedelung von Handwerkern und
Gewerbtreibenden daselbst über das Bedürfniß des Marine-Exablissements und
der Flotte hinaus zu verhindern, soweit solches die Preußischen Landesgesetze
irgend gestatten.
n dem an der Eckwarder Seite abgetretenen Areal bleibt jede Privat-
ansiedelung ausgeschlossen.
Artikel 14.
In Betreff derjenigen Ländereien, welche die Krone Preußen bis zu dem
Abstande einer viertel geographischen Meile von dem mit Staatshoheit erlang-
ten Gebiete als Privakeigenthum erwerben sollte, wozu ihr die Befugniß auch
durch die künftige Gesetzgebung Oldenburgs nicht genommen werden darf, wird
derselben das Recht beigelegt, daß rücksichtlich dieses Privateigenthums niemals
eine Expropriation, mit Ausnahme der zu Abwässerungsanlagen und öffentlichen
Wegen etwa erforderlichen, stattfinden darf, und die darauf befindlichen Gebäude
ohne Verpflichtung zum Wiederaufbau abgebrochen werden können.
Artikel 15.
Mit Rücksicht darauf, daß die Ausdehnung des an Preußen abgetrete-
(Ne. 2033.) nen