Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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demselben Wege soll das Noͤthige wegen der einzurichtenden Postkommunikation 
mit dem Hafen-Etablissement geregelt werden. 
Artikel 21. 
Falls Preußen das Trockendock bei Brake für seine Marine zu benugen 
wuͤnschen sollte, verspricht Oldenburg, auf Verhandlungen mit moͤglichster 
ruͤcksichtigung der desfallsigen Wuͤnsche einzugehen. 
Artikel 22. 
Oldenburg rdumt Preußen nach und von den abgetretenen Gebietsthei- 
len für diejenigen Truppen und (echnischen Corps, welche dort ein Unterkom- 
men finden können, sowie für die Bemannung dortiger Preußischer Kriegs= und 
Transportschiffe die nöthigen Milikairstraßen ein, und zwar, wenn nicht ein An- 
deres verabredet wird, Eine von der Jeverschen Seite des Jahdebusens in der 
Richtung nach Minden, die Anderen von der Eckwarder Hörne nach Fedder- 
warder Siel und großen Siel. 
Eine besonders zu schließende Konvention wird die Etappen dieser Mili- 
tairstraßen bestimmen, und die Verhältnisse auf den Grundlagen, welche für 
andere schon vorhandene Preußische Militairstraßen bestehen, jedoch dergestalt 
ordnen, daß für die Preußischen Mannschaften wenigstens eben so hohe Ver- 
gütungssätze bezehl werden müssen, wie Oldenburg für das eigene Milirair im 
eigenen Lande bezahlr. 
Artikel 23. 
Preußen erhält hierdurch die Konzession zur Anlegung einer Chaussee auf 
eigene Kosten, um das Marine-Etablissement mit dem nächsien Punkte der von 
Varel nach Jever führenden Landeschaussee in einer noch ndher zu vereinba- 
renden Richtung zu verbinden, und Oldenburg verspricht, das dazu etwa nörhige 
Expropriarions-Verfahren zu veranlassen; Preußen verpflichtet sich dagegen, diese 
Chaussee gleichzeitig mit dem Bau des Marine-Etablissements in Angriff zu 
nehmen. 
Die Chaussee soll dem Publikum in derselben Weise zur Benutzung offen 
stehen, wie die Oldenburgischen Chausseen. 
Der Tarif für diese Chaussee ist nach den für Oldenburg geltenden Sätzen 
zu bestimmen. 
Wird das Chausseegeld in Oldenburg allgemein aufgehoben, so soll für 
die gedachte Chaussee dasselbe gelten, wie für andere im Oldenburgischen bele- 
gene Privatk-Chausseen. 
Artikel 24. 
Desgleichen errheilt Oldenburg an Preußen die Konzession, eine Eisen- 
(Nr 2933. bahn
	        
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