Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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3.  ein  Gewerbetreibender  der  im  §.  3  Abs.  1  bezeichneten  Art,  welcher  es

unternimmt,  einen  Stellenvermittler  für  Schiffsleute  durch  Gewährung
oder  Versprechung  von  Vergütungen  irgend  welcher  Art  zu  einer  den
Interessen  des  Schiffsmanns  widerstreitenden  Ausübung  der  Vermittlerthätigkeit
  zu  bestimmen.

§.  9.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird

bestraft:

1.  ein  Stellenvermittler  für  Schiffsleute,  welcher  den  im  §.  5  bezeichneten



Vorschriften  zuwiderhandelt;

2. ein  Stellenvermittler  für  Schiffsleute  oder  ein  Gewerbetreibender  der
im  §.  3  Abs.  1  bezeichneten  Art,  welcher  im  Inlande  den  von  einer
zuständigen  Behörde  erlassenen  Vorschriften  zur  Verhinderung  des  vorzeitigen
  Betretens  einlaufender  Schiffe  und  des  Anbordbringens  von
geistigen  Getränken  zuwiderhandelt;

3. der  Kapitän,  der  im  Inlande  den  Vorschriften  einer  zuständigen  Behörde,

  im  Auslande  den  Anordnungen  eines  Seemannsamts  zuwider
Stellenvermittler  für  Schiffsleute  oder  Gewerbetreibende  der  im  §.  3
Abs.  1  bezeichneten  Art  an  Bord  läßt  oder  an  Bord  duldet;

4. der  Kapitän,  welcher  es  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  ein  Abdruck
dieses  Gesetzes  im  Volkslogis  zugänglich  ist  (§.  10).

In  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  3,  4  kommen  im  Auslande  für  die  Festsetzung
  der  Strafe  und  für  das  weitere  Verfahren  die  in  den  §§.  5,  122  bis  125
der  Seemannsordnung  enthaltenen  Vorschriften  zur  Anwendung.

§.  10.

Ein  Abdruck  dieses  Gesetzes  muß  auf  jedem  deutschen  Kauffahrteischiff  im
Volkslogis  zur  jederzeitigen  Einsicht  der  Schiffsleute  vorhanden  sein.

§.  11.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

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