D. Allgemeine
Foalgen bes
Ausschei.
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VII. Nothwen-
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sehung der
ett
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Klassifika-
tion.
g. 75.
Mit dem freiwilligen, wie mit dem unfreiwilligen Ausscheiden aus der
Sozietät verliert der Ausscheidende jederzeit seine Ansprüche an die Kassen-
bestände und sonstigen Fonds derselben.
g. 76.
Werden in dem baulichen Zustande oder in der Beslimmung eines bei
der Sozietaͤt versicherten Gebaͤudes Veraͤnderungen vorgenommen, welche dessen
Versetzung in eine niedrigere Klasse oder Ermaͤßigung der Versicherungssumme
nothwendlg machen, so mug der Eigenthümer des Gebäudes binnen acht Ta-
gen nach deren Ausführung bei Vermeidung einer von dem Kreisdirektor fest-
zusetzenden und zur Sozietätskasse fließenden Geldstrafe von Einem bis zehn
Thaler der Ortspolizei -Obrigkeit davon Anzeige machen, welche diese Anzeige,
mit der Bescheinigung der Nichtigkeit oder I#ren Bemerkungen versehen, binnen
anderweiten acht Tagen an den Kreisdirektor zu befördern hat. Je nachdem
die Anzeige bei dem letzkeren in der ersten oder zweiten Hälfte des Jahres ein-
eht, wird die vorgekommene Veränderung vom 1. Juli oder 1. Januar ab
atastermäßig gemacht und der Feuerkassenbetrag für das mit diesen Tagen
beginnende halbe Jahr danach berechnet.
g. 77.
Ist eine Veränderun, welche eine Versetzung in eine niedrigere Klasse
herbeiführt, nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Frist angezeigt worden
G. 760.), so muß, sobald sie zur Kenntniß gelangt und zwischen den Beiträgen,
welche entrichtet sind, und denen, welche zu entrichten gewesen wären, eine Dif-
ferenz stattfindet, die letztere von dem Zeitpunkte an nachgezahlt werden, mit
welchem die Erhebung der höheren Beiträge bei gehörig erfolgter Anzeige be-
Lomnen haben würde. Wegen des bei unterlassener An eige im Falle einer
— sendbeschsdigung eintretenden Nachtheils ist das Nöthige im F. 110. fell-
gesetzt.
g. 78.
Ist eine Veraͤnderung, welche eine Ermaͤßigung der Versicherungssumme
und mithin auch eine Ermaͤßigung der Beitraͤge mothwendig macht, nicht zur
gehörigen Zeit angezeigt worden, so wird dadurch kein Anspruch auf Erlaß
oder Rückzahlung des Mehrbetrages der bis zur Berichtigung des Katasters
(G. 70.) nach Maaßgabe der bisherigen Versicherungssumme auszuschreibenden
Beiträge begründet. Insofern ein Gebäude, bei welchem eine solche Verände-
rung eingetreten ist, nach deren Ausführung abbrennt, oder durch Feuer beschä-
digt wird, darf ohne Unterschied, ob die vorschriftsmaßige Anzeige zur Zeit des
Brandes schon gemacht war, oder nicht, niemals eine höhere Entschädigung
czahlt werden, als nach Maaßgabe der nach der Veränderung noch zulässigen
Versicherungssumme in Mfrruch genommen werden kann.
g. 79.