Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

g.  79.

Von  zehn  zu  zehn  Jahren  erfolgt  eine  Revisson  sämmtlicher  Versiche=  vm.  Rediforungen.
  Die  im  ritterschaftlichen  Kredltsysleme  begriffenen  Gebdude  G.  42.)  A  Vihemeine
sind  diesen  Revisionen  und  ihren  Wirkungen  ganz  so  wie  alle  uͤbrigen  Ge-  ·
bäude  unterworfen.

F.  80.

Zum  Zweck  einer  solchen  Revision  wird  jeder  Kreis  von  der  Kreistags-Versammlung
  in  gewisse  Bezirke  getheilt  und  für  jeden  Bezirk  aus  der  Zahl
der  im  Kreise  angesessenen  Bezirksmitglieder  ein  Revisor  erwählt.  Dieser  Revisor,
  welcher  weder  Diäten  noch  Reisegelder  erhalt,  tritt  an  jedem  Orte  seines
Bezirks  mit  der  Ortspolizei-Behörde  und  den  Dorfgerichten  zu  einer  besonderen
Revisionskommission  zusammen,  und  ist  auch  befugk,  bei  den  Reoisionen  einen
Sachverständigen  auf  Kosten  der  Sozietät  mzugiehe.  Ist  der  Revisor  innerhalb
  des  ihm  zugetheilten  Bezirks  angesessen  oder  wohnhaft,  so  hat  in  dem
Orte,  wo  dies  der  Fall  ist,  ein  anderer,  von  der  Kreisversammlung  zu  bestimmender
  Revisor  sich  dem  Reoisionsgeschäfte  zu  unterziehen.

Wird  zum  Zwecke  solcher  Reoisionen  Seitens  der  Sozietät  ein  Baubeamter
  angestellt,  so  bildet  dieser  mit  der  in  jedem  Orte  zuzuziehenden  Ortspolizei-Behörde
  und  den  Dorfgerichten  die  Reoisionskommission.

C.  81.

Die  Revisionskommission  eines  jeden  Orts  hat  sämmtliche  daselbst  bei
der  ständischen  Sozietät  oder  bei  einer  anderen  Gesellschaft  oder  Bank  versicherten
  Gebäude  an  Ort  und  Stelle  zu  besichtigen,  das  Kataster  resp.  die
Polizen,  und,  soweit  es  ihr  nöthig  erscheint,  die  dabei  zu  Grunde  liegenden
Taxen  und  Beschreibungen  mit  dem  Befunde  zu  vergleichen,  die  sich  darin  vorfindenden
  Unrichtigkeiten  zu  notiren  und  insbesondere  zu  prüfen,  ob  etwa  die
Versicherungssumme,  sei  es  wegen  eines  bei  Aufnahme  der  Taxe  vorgefallenen
Irrthums,  sei  es  wegen  der  inzwischen  eingetretenen  Abnutzung  oder  Veränderung
  der  Gebäude,  den  nach  dem  gegenwärtigen  Zustande  zulassigen  höchsten
Betrag  1§#.  41.  bis  45.)  übersteigt.  Beschließt  die  Kommission,  einzelne  bei
der  ständischen  Sozierät  versicherte  Gebaude  ganz  auszuschließen,  oder  in  eine
andere  Klasse  zu  verweisen,  oder  endlich  auf  eine  geringere  Versicherungssumme
zu  ermaßigen,  so  hat  sie  diesen  Beschluß  dem  Betheiligten  sofort  protokollarisch
bekannt  zu  machen  oder  demselben,  wenn  er  nicht  anwesend  ist,  durch  die  Ortspolizei-Behörde
  resp.  die  Dorfgerichte  in  vorschriftsmäßiger  Weise  bekannt
machen  zu  lassen.  Will  sich  der  Betheiligte  dem  Beschluß  nicht  unterwerfen,
so  kann  er  den  Rekurs  an  den  Kreisdirektor  ergreifen,  der  binnen  vierzehn  Taen,

  unter  Zuziehung  zweier  Kreis-Kommissionsmitglieder,  nach  Stimmenmehrbeir
  in  der  Sache  entscheiden,  soweit  es  aber  auf  technische  Fragen  ankommt,
vorher  das  Gutachten  zweier  vereidigter  Werkmeister  oder  eines  vereidigten  Baubeamten
  CG.  34.)  erfordern  und  bei  der  Beschlußnahme  vorlegen  muß.  Will
sich  der  Betheiligte  auch  bei  dieser  Entscheidung  nicht  beruhigen,  so  muß  er
(Nr.  4168.)  binnen