Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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müssen sie der Wahl der Taxatoren (§. 35. a. a. O.) die größte Sorgfalt 
widmen, und mit aller Sunze darauf halten, daß Taratoren, von welchen bei 
den Revisionen oder auf andere Weise festgestellt worden, daß sie urrichtige 
Taren aufgenommen haben, nicht weiter zu Abschätzungen zugelassen werden, 
sowie sie auch der Prüfung der Taren und der Klassisikation der Gebdude ihre 
anze Aufmerksamkeit zuzuwenden haben, und namentlich auf die im Falle einer 
Bernlicherng bei einer anderen, als der ständischen Sozietät oder Bank, von 
der Ortspollzei-Obrigkeit aufzustellenden Erklärungen nicht eher genehmigen dür- 
fen (§. 27.), als bis sie sich von der Zulässigkeit der beabsichtigten Hôhe voll- 
ständig überzeugt haben. Z„ 
g. 2. 
Die Sorgfalt der Kreisdirektoren darf sich indessen nicht auf die Zeit 
des Eintritts in die staͤndische oder eine andere Sozietaͤt oder Bank beschraͤnken. 
Sie muͤssen vielmehr auch nach dem Abschlusse des Versicherungsvertrages, so- 
bald sie eine im Verlauf der Zeit von selbst eintretende Baufaͤlligkeit ober Re- 
paraturbeduͤrftigkeit, oder eine Beschaͤdigung durch Ueberschwemmung, Feuchtig- 
keit, Schwamm, Mauerfraß u. s. w., oder eine andere, den. Werth des Gebaͤu- 
des betraͤchtlich vermindernde Veraͤnderung selbst wahrnehmen, oder von der 
Ortspolizei-Obrigkeit oder von anderen zuverlässigen Personen darauf aufmerk- 
sam gemacht werden und deshalb die Herabsetzung einer Versicherungssumme, 
oder, nach F. 66. des Reglements, die Ausschließung eines Mitgliedes für noth- 
wendig erachten, unverzüglich, bei eigener Vertretung, die dazu nöthigen 
Schritte thun. 
F. 3. 
Die im K. 55. des Reglements vorgeschriebenen Ab= und Zugangs-Nach- 
weisungen müssen von den Kreisdirektoren nicht nur dann in vier Exemplaren 
aufgestellt und unterzeichnet und in zwei Exemplaren dem Generaldirektor über- 
reicht werden, wenn Gebäudebesitzer auf die Annahme in die Sozietät, oder auf 
die Löschung bei derselben, auf die Erhöhung oder Ermäßigung einer Versiche- 
rungssumme, oder auf die Versetzung eines Gebäudes in eine andere Klasse an- 
tragen, sondern auch dann, wenn in den geeigneten Fällen (W. 81. und 84., 
verglichen mit den W. 39. 54. und 76. des Reglements) ohne Antrag derfel- 
ben eine Versicherungssumme herabgesetzt, oder ein Gebäude anders klassifzirt 
oder ganz ausgeschlossen werden soll. Die Aufstellung und Einreichung der 
Nachweisungen erfolgt in diesen letzteren Fällen sogleich nach erfolgter definiti- 
ver Entscheidung (#. 8. des Reglements). - 
g.4. 
Antraͤge wegen der Aufnahme eines Gebaͤudes in die Sozietaͤt oder we- 
gen der Erhoͤhung einer Versicherung muͤssen, wenn sie auf sofortige Aufnahme 
oder auf sofortige Erhoͤhung gerichtet sind (F. 63. des Reglements), moͤglichst 
bald, jedenfalls binnen acht Tagen erledigt, wenn dies aber nicht der Fall ist 
(&. 62. a. a. O.), unbedingt, auch wenn noch Rückfragen bei den Ortspolizei- 
Behörden oder Ermittelungen an Ort und Stelle nothwendig sein sollten, der- 
Jahrgong 1855. (Nr. 4168.) 16 gestalt
	        
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