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gestalt bearbeitet werden, daß die Genehmigung oder definitive Ablehnung selbst
in Betreff der erst am 1. November oder 1. Mai oder kurz vorher eingehen-
den Anträge noch vor Verlauf des Dezembers resp. des Juni dem Amrags=
steller zukommt.
. 5.
Sobald eine mit dem Revisionsvermerk des Generaldirektors versehene
Ab= und Zugangs-Nachweisung von demselben zurückkehrt, ist für das Kataster,
zu welchem sie gehört (F. 58. des Reglements), eine Abänderungsnachweisung
nach dem sub I. beigefügten Muster in drei Exemplaren anzulegen und das
esultat dieser ersten, wie jeder weitern im Laufe des halben Jahres zu dem-
selben Kataster kommenden Ab= und Zugangs-Nachweisung, in dieselbe einzu-
tragen.
F. 6.
Sömmtliche Veränderungsnachweisungen werden pünktlich am 1. Juni
und 1. Dezember eines jeden Jahres abgeschlossen. Bei diesem Abschlusse ist
der Gesichkspunkt festzuhalten, daß z. B. die am 1. Juni 185. abzuschließen-
den Nachweisungen enthalten müssen:
1) von den Anträgen auf sofortige Aufnahme eines bis dahin unversicherten
Gebaudes, oder auf sofortige Erhöhung einer Versicherung (F. 63. des
Reglements) alle diejenigen, in Betreff derer die Zugangsnachweisungen
von dem Kreisdirektor seit dem Abschlusse der letzten Veränderungsnach-
weisungen vollzogen worden sind;
2) von den Anträgen, welche die Aufnahme eines bis dahin unversicherten
Gebäudes oder die Erhöhung einer Versicherung von dem gewöhrlichen
Termine (. 62. und 64. a. a. O.) ab bezwecken, alle diejenigen, welche
den Kreisdirektoren in der Zeit vom 1. Juni bis zum 1. Dezember 185.
zugestellt worden sind; -
3) von den Antraͤgen, welche auf die Loͤschung eines in der zweiten Haͤlfte
des Jahres 185. abgebrannten, eingestürzten, oder abgebrochenen Ge-
baudes gerichtet sind (K. 72. a. a. O.), alle diejenigen, welche der Kreis-
direktor bis zum 15. Januar 185. empfangen hat;
4) von den Anträgen, welche die Löschung eines nicht abgebrannten, einge-
stürzten, oder abgebrochenen Gebaudes, oder eine Ermäßigung der Ver-
sicherungssumme, oder die Versetzung eines Gebäudes in eine andere
Klasse zum Gegenstande haben, diefenigen, welche dem Kreisdirektor bis
zum 1. Dezember 185. zugegangen sind, unbedingt, diejenigen aber,
welche in der Zeit vom 1. Dezember bis zu Ende des Jahres 185.
eingegangen sind, nur dann, wenn deren ordnungsmäßige Erledi ung
dem Kreisdirektor noch vor dem 1. Januar 185. möglich gewoesen ist.
Bemerkung. Die Jahreszahlen und Termine in diesem Paragraphen #ind
mit dem Zeitpunkte der Einführung des Reglements. in Banenei
bringen.
g. 7.