Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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gestalt bearbeitet werden, daß die Genehmigung oder definitive Ablehnung selbst 
in Betreff der erst am 1. November oder 1. Mai oder kurz vorher eingehen- 
den Anträge noch vor Verlauf des Dezembers resp. des Juni dem Amrags= 
steller zukommt. 
. 5. 
Sobald eine mit dem Revisionsvermerk des Generaldirektors versehene 
Ab= und Zugangs-Nachweisung von demselben zurückkehrt, ist für das Kataster, 
zu welchem sie gehört (F. 58. des Reglements), eine Abänderungsnachweisung 
nach dem sub I. beigefügten Muster in drei Exemplaren anzulegen und das 
esultat dieser ersten, wie jeder weitern im Laufe des halben Jahres zu dem- 
selben Kataster kommenden Ab= und Zugangs-Nachweisung, in dieselbe einzu- 
tragen. 
F. 6. 
Sömmtliche Veränderungsnachweisungen werden pünktlich am 1. Juni 
und 1. Dezember eines jeden Jahres abgeschlossen. Bei diesem Abschlusse ist 
der Gesichkspunkt festzuhalten, daß z. B. die am 1. Juni 185. abzuschließen- 
den Nachweisungen enthalten müssen: 
1) von den Anträgen auf sofortige Aufnahme eines bis dahin unversicherten 
Gebaudes, oder auf sofortige Erhöhung einer Versicherung (F. 63. des 
Reglements) alle diejenigen, in Betreff derer die Zugangsnachweisungen 
von dem Kreisdirektor seit dem Abschlusse der letzten Veränderungsnach- 
weisungen vollzogen worden sind; 
2) von den Anträgen, welche die Aufnahme eines bis dahin unversicherten 
Gebäudes oder die Erhöhung einer Versicherung von dem gewöhrlichen 
Termine (. 62. und 64. a. a. O.) ab bezwecken, alle diejenigen, welche 
den Kreisdirektoren in der Zeit vom 1. Juni bis zum 1. Dezember 185. 
zugestellt worden sind; - 
3) von den Antraͤgen, welche auf die Loͤschung eines in der zweiten Haͤlfte 
des Jahres 185. abgebrannten, eingestürzten, oder abgebrochenen Ge- 
baudes gerichtet sind (K. 72. a. a. O.), alle diejenigen, welche der Kreis- 
direktor bis zum 15. Januar 185. empfangen hat; 
4) von den Anträgen, welche die Löschung eines nicht abgebrannten, einge- 
stürzten, oder abgebrochenen Gebaudes, oder eine Ermäßigung der Ver- 
sicherungssumme, oder die Versetzung eines Gebäudes in eine andere 
Klasse zum Gegenstande haben, diefenigen, welche dem Kreisdirektor bis 
zum 1. Dezember 185. zugegangen sind, unbedingt, diejenigen aber, 
welche in der Zeit vom 1. Dezember bis zu Ende des Jahres 185. 
eingegangen sind, nur dann, wenn deren ordnungsmäßige Erledi ung 
dem Kreisdirektor noch vor dem 1. Januar 185. möglich gewoesen ist. 
Bemerkung. Die Jahreszahlen und Termine in diesem Paragraphen #ind 
mit dem Zeitpunkte der Einführung des Reglements. in Banenei 
bringen. 
g. 7. 
 
	        
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