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Berliner Stadt-Obligation.
Litt. ....... . .. (Stadtwappen) M .... . . ..
Berliner Stadt-Obligation
der Anleihe von 500,000 Rthlr.,
ausgesertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom tten 185.
(Gesetz-Sammlung von 1855. Stück .)
über (200 resp. 100) Thaler Pr. Kurant.
Der Magistrat der Königlichen Haupt= und Residenzstadt Berlin beur-
kundet und bekennt hiermit auf Grund des zustimmenden Beschlusses der Stadt-
verordnekenversammlung, daß der Inhaber dieser Obligation ein Kapital von
Zweihundert Thalern Pr. Kurant,
(Einhundert) «
dessen Empfang hiermit bescheinigt wird, von der hiesigen Stadt zu fordern
hat. Die auf vier ein halb Prozent jährlich festgesetzten Zinsen werden am
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres gegen Rückgabe der ausgefertigten halb-
jährlichen Zinskupons durch die Stadt-Hauptkasse gegahlt.
Die Tilgung des ganzen Anleihekapitals geschieht mittelst Verloosung
oder Ankaufs der Obligationen nach einem von der Staaksbehörde genehmigten
Amorktisationsplane. Den Kommunalbehörden bleibt jedoch das Recht vorbe-
halten, den Tilgungsfonds zu verstärken, oder auch sämmtliche Obligationen
auf einmal zu kündigen, wogegen den Inhabern der Obligationen ein Kündi-
gungsrecht nicht zusteht.
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen und
die Kündigung derselben geschieht durch den Preußischen Staats-Anzeiger, das
mteban der Königlichen Regierung zu Potsdam und durch zwei Berliner
eitungen.
Mit dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung
des Kapitals auf.
« Fuͤr die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet das Gesammt-
Vermoͤgen und Einkommen der Stadt.
erlin, den ten.. .... 185..
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Der Magistrat hiesiger Königl. Haupt= und Residenzstadt.
Eingetragen: « Ausgefertigt:
(Nr. 4178.)