Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Berliner Stadt-Obligation. 
Litt. ....... . .. (Stadtwappen) M .... . . .. 
Berliner Stadt-Obligation 
der Anleihe von 500,000 Rthlr., 
ausgesertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom tten 185. 
(Gesetz-Sammlung von 1855. Stück .) 
über (200 resp. 100) Thaler Pr. Kurant. 
Der Magistrat der Königlichen Haupt= und Residenzstadt Berlin beur- 
kundet und bekennt hiermit auf Grund des zustimmenden Beschlusses der Stadt- 
verordnekenversammlung, daß der Inhaber dieser Obligation ein Kapital von 
Zweihundert Thalern Pr. Kurant, 
(Einhundert) « 
dessen Empfang hiermit bescheinigt wird, von der hiesigen Stadt zu fordern 
hat. Die auf vier ein halb Prozent jährlich festgesetzten Zinsen werden am 
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres gegen Rückgabe der ausgefertigten halb- 
jährlichen Zinskupons durch die Stadt-Hauptkasse gegahlt. 
Die Tilgung des ganzen Anleihekapitals geschieht mittelst Verloosung 
oder Ankaufs der Obligationen nach einem von der Staaksbehörde genehmigten 
Amorktisationsplane. Den Kommunalbehörden bleibt jedoch das Recht vorbe- 
halten, den Tilgungsfonds zu verstärken, oder auch sämmtliche Obligationen 
auf einmal zu kündigen, wogegen den Inhabern der Obligationen ein Kündi- 
gungsrecht nicht zusteht. 
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen und 
die Kündigung derselben geschieht durch den Preußischen Staats-Anzeiger, das 
mteban der Königlichen Regierung zu Potsdam und durch zwei Berliner 
eitungen. 
Mit dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung 
des Kapitals auf. 
« Fuͤr die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet das Gesammt- 
Vermoͤgen und Einkommen der Stadt. 
erlin, den ten.. .... 185.. 
— 
Der Magistrat hiesiger Königl. Haupt= und Residenzstadt. 
Eingetragen: « Ausgefertigt: 
(Nr. 4178.)
	        
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