Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Jede  Abtheilung  (siehe  8  15)  arbeitet  für  sich  unter  Aufsicht  des  Examinators,
welcher  die  Aufgabe  gestellt  hat.
817.
Hülfsmittel  bei  den  Klausurarbeiten.
Bei  den  Klausurarbeiten  dürfen  nur  die  Grundtexte  des  Alten  und  des  Neuen  Testa—

ments,  daneben  für  die  alttestamentliche  Arbeit  ein  hebräisches  Handwörterbuch,  benutzt
werden.  Das  Mitbringen  von  Büchern  und  Manuskripten  ist  verboten.

Wer  in  der  Klausur  im  Besitze  unerlaubter  Hülfsmittel  betroffen  wird,  ist  von  der
Fortsetzung  der  Prüfung  auszuschließen.  Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  aus  der
Beschaffenheit  einer  Arbeit  mit  Sicherheit  auf  eine  Benutzung  unerlaubter  Hülfsmittel
zu  schließen  ist.

8  18.
Wer  die  Arbeiten  zu  beurtheilen  hat.

Die  in  den  §§  13  und  16  vorgeschriebenen  Arbeiten  werden  von  demjenigen
Examinator,  welcher  die  betreffende  Aufgabe  vorgeschlagen  oder  gestellt  hat,  beurtheilt.

Sodann  sind  sie  den  übrigen  Examinatoren  der  betreffenden  Abtheilung  mitzutheilen,
welche  ebenfalls  ihr  Urtheil  hinzuzufügen  haben.

§  19.
Die  mündliche  Prüfung  in  praktischen  Fertigkeiten.
Die  mündliche  Prüfung  in  praktischen  Fertigkeiten  betrifft
1.  das  Halten  von  Predigt  und  Katechese,  und
2,  den  liturgischen  Gesang.

Sie  findet  kurz  vor  der  mündlichen  wissenschaftlichen  Prüfung  statt.

8  20.
Predigt  und  Katechese.
Der  Examinand  hat  in  Gegenwart  des  Examinators  einen  Theil  der  Predigt  vor—

zutragen,  auch  seine  Katechese  mit  den  dazu  bestimmten  Kindern  insoweit  abzuhalten,  als
dies  zur  Beurtheilung  seiner  katechetischen  Fertigkeit  nöthig  ist.

8  21.
Liturgische  Gesangprobe.

Vor  dem  akademischen  Lehrer  im  liturgischen  Gesange  ist  eine  liturgische  Gesang—
probe  abzulegen.