Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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resrechnung ausgezahlt. Es können aber spätere Verluste das einmal an die 
Drrektoren gezahlte Gratial nicht schmalern. Der abgetretene Direktor erhält 
das Eine Prozent von dem reinen Gewinne des Jahres pro rata seiner Amts- 
dauer, die Erben des etwa Verstorbenen erhalten den vollen Betrag vom Gra- 
tial des laufenden Jahres. 
KS. 15. 
Die Direktion versammelt sich so oft sie es für nöthig hält. Bei dieser Versaum= 
Versammlung hat jeder anwesende Direktor Eine Stimme und das Recht, nach lungen. 
der Reihenfolge etwas vorzutragen. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesen- 
heit von drei Direktoren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorstczenden. 
g. 16. 
Jedes Oirektionsmitglied hat das Recht, nach dreimonatlicher Aufkün= Austritl. 
digung seine Stelle niederzulegen. Ebenso ist ein Direktionsmitglied als ent- 
lassen anzusehent, wenn die Entlassung in einer Generalversammlung mit zwei 
Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen wird. 
C. Der Bevollmachtigte. 
S. 17. 
Der Bevollmachtigte, welcher jederzeit Aktionair der Gesellschaft sein ceschäftsbe- 
muß, besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft auf Grund sorzung. 
dieses Statuts und ohne besondere Vollmacht in allen rechtlichen Beziehungen 
nach Außen hin, namentlich auch in den Fällen, wo die Gesetze eine Spezlal- 
Wollmacht erfordern. Er legitimirt sich eintretenden Falls durch ein von einem 
Notar auf Grund seines Wahlprotokolls auszustellendes Attest. Ihm liegt 
ob, die Versicherungen mit den sich meldenden Personen zu kontrahiren und 
die darüber zu ertheilenden Policen in Vollmacht der Preußischen See-Asse- 
kuranz-Kompagnie zu zeichnen. Die demncchst auszufertigenden Policen werden 
von einem der Direktoren mit unterzeichnet. Der Bevollmächtigte hat im All- 
emeinen und namentlich bei Schließung der Versicherungsvertráge die nöthige 
Vorscchr zu beobachten und sich genau an die Vorschriften dieser Staturen und 
9lrD die von der Direktion zu erlheilenden Instruktionen und Anweisungen zu 
alten. 
In bedenklichen Fällen kann er sofort die sämmtlichen Direktoren ver- 
sammeln, um darüber gemeinschaftlich Rücksprache zu nehmen, und muß sich 
deren Beschluß zur Richtschnur dienen lassen. Sollte der Bevollmächtigte durch 
Krankheit oder andere Zufälle behindert sein, so muß die Police von Einem 
der verwaltenden Direktoren gezeichnet und überhaupt sein Geschäft durch einen 
der Direktoren versehen werden. 
Jahrgang 1855. (Nr. 4213) 37 Uebri-
	        
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