Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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wird  aus  der  Haupt-Urkunde  des  sogenannten  Unterpfands.-  Zettel«  die
vollständige  Aufzählung  und  Beschreibung  der  dort  eingesezten  Unterpfänder
nach  allen  Beziehungen  wörtlich  übergetragen;

der  etwa  noch  übrigbleibende  leere  Kaum  aber  durch  Ouerstriche  unausfüllbar
gemacht.)

—

(Haupt-Summe)

(entweder:  uns  als  freies  Eigenthum  zustehen,
Oder:  als  Lehengüt  er  in  unserm  Besize  sind,  und  wir  zu  ihrer  Verpfändung
die  lehensherrliche  Einwilligung  erhalten  haben;  ·
Oder:  theils  uns  etc.  —  theils  44  Lehengüter  etc.  wie  oben)  «

Ueberdiß  habe  im  Besondern  ich,  die  Ehefrau,  zu  vollkommener  Sicherstellung
  des  Gläubigers,  in  Ansehung  der  hier  für  meinen  Ehemann  übernommenen
  BVerbindlichkeit,  den  mir  gesezlich  vergônnten  Reches-Wohlthaten  (§Cti
Vellej.  und  der  Auth.  si  qua  mulier  etc.  ad  S.  V.)  wornach  nemlich  überhaupr
keine  Frauensperson  für  einen  Andern,  und  insbesondere  keine  Ehefrau  für
ihren  Ehemann  sich  rechtsgültig  verbinden  kann  —  nachdem  mir  dieselben,  und
die  Folgen  dieser  Verzichtleistung  auf  sie,  hinlänglich  erklärt  worden  sind,  —
unter  dem  Beistande  meines  hier  mit=  unterschriebenen  Kriegsvogtes,  vor  Gericht,
mittelst  Angelobung  an  Eides=  Statt,  feierlich  entsagt.

Zur  Beurkundung  aller  vorstehenden  Verbindlichkeiten  haben  wir,  die

unter  der  Versicherung,  daß  diese  sämetlichen  hier  eingesezten  Unterpfänder

Schuldner,  uns  hier  eigenhändig  unterzeichnet,  und  um  Bekräftigung  dieser

öffenrlichen  Schuld  und  Unterpfands-Verschreibung  unser  vorgeseztes  Königl.
Oberamt  gebeten.

den

T.  der  Ehemann,
T.  die  Ehefrau,

T.  derselben  gerichtl.  verpflichteter  Kriegsvege,