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wird aus der Haupt-Urkunde des sogenannten Unterpfands.- Zettel« die
vollständige Aufzählung und Beschreibung der dort eingesezten Unterpfänder
nach allen Beziehungen wörtlich übergetragen;
der etwa noch übrigbleibende leere Kaum aber durch Ouerstriche unausfüllbar
gemacht.)
—
(Haupt-Summe)
(entweder: uns als freies Eigenthum zustehen,
Oder: als Lehengüt er in unserm Besize sind, und wir zu ihrer Verpfändung
die lehensherrliche Einwilligung erhalten haben; ·
Oder: theils uns etc. — theils 44 Lehengüter etc. wie oben) «
Ueberdiß habe im Besondern ich, die Ehefrau, zu vollkommener Sicherstellung
des Gläubigers, in Ansehung der hier für meinen Ehemann übernommenen
BVerbindlichkeit, den mir gesezlich vergônnten Reches-Wohlthaten (§Cti
Vellej. und der Auth. si qua mulier etc. ad S. V.) wornach nemlich überhaupr
keine Frauensperson für einen Andern, und insbesondere keine Ehefrau für
ihren Ehemann sich rechtsgültig verbinden kann — nachdem mir dieselben, und
die Folgen dieser Verzichtleistung auf sie, hinlänglich erklärt worden sind, —
unter dem Beistande meines hier mit= unterschriebenen Kriegsvogtes, vor Gericht,
mittelst Angelobung an Eides= Statt, feierlich entsagt.
Zur Beurkundung aller vorstehenden Verbindlichkeiten haben wir, die
unter der Versicherung, daß diese sämetlichen hier eingesezten Unterpfänder
Schuldner, uns hier eigenhändig unterzeichnet, und um Bekräftigung dieser
öffenrlichen Schuld und Unterpfands-Verschreibung unser vorgeseztes Königl.
Oberamt gebeten.
den
T. der Ehemann,
T. die Ehefrau,
T. derselben gerichtl. verpflichteter Kriegsvege,