Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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von  Grundstücken  erforderliche  Beurkundung  erhalten  hat  oder  in  Ermanglung  solm.
die  Auflassung  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erwirkt  worden  ist.

Wer  die  verbotene  Veräußerung  von  Grundstücken  gewerbsmäßig  betreibt,  de—
gleichen  wer  solchen  Unternehmungen  als  Zwischenhändler  oder  in  irgend  einer  ander-Weise
  gewerbsmäßig  Vorschub  leistet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  od.
mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft.

Die  Geldstrafen  fallen  in  die  Armenkasse  der  Gemeinde  der  gelegenen  Sache.

Pierker  Titel.
Gesindewesen.
Art.  175.
Das  Gesindewesen  ist  durch  besonderes  Gesetz  vom  heutigen  Tage  (Anlage  zu  diese-Gesetz)
  geregelt.
Xünfter  Titel.
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber.
Art.  176.
Die  in  8.  795  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebene  Genehmigur.
ertheilt  das  Ministerium  des  Innern.  ·
BeiderAusgabevonSchuldvcrschreibungenaufdenJnhabcrdurchGcmciW
Amtskörperschaften  oder  Gemeindestiftungen  kommt  die  in  Art.  15  Abs.  1  Ziß.
Art.  40  Ziff.  5  und  Art.  55  Abs.  1  Ziff.  6  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  betreffer
die  Verwaltung  der  Gemeinden,  Amtskörperschaften  und  Stiftungen,  Reg.  Blatt  lar
bezeichnete  Genehmigung  an  Stelle  der  Kreisregierung  dem  Ministerium  des

Art.  177.

Die  auf  den  Inhaber  lautenden  verzinslichen  Staatsschuldverschreibungen
durch  öffentliche  Bekanntmachung  gekündigt.
Die  näheren  Vorschriften  hierüber  werden  im  Wege  der  Verordnung  erlassen.

Art.  178.
Die  Erhebung  des  Betrags  der  Hauptforderung  aus  gekündigten  Staatsschuldue.
schreibungen  geschieht  von  dem  öffentlich  verkündeten  Tag  der  Rückzahlung  an  bei?

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