fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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(No. 714.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 12ten April 1822., betreffend das Verfahren 
bei Amts-Entsetzung der Geistlichen und Jugendlehrer, wie auch anderer 
Staatsbeamten. 
E. ist Mir angenehm gewesen, daß das Staatsministerium in dem Berichte 
vom 22sten Dezember pr. Vorschläge zu einem zweckmaßigern Verfahren bei 
Amts-Entsectung der Geistlichen und Jugendlehrer gemacht hat. 
Im Allgemeinen stimme Ich den hierüber aufgesiellten Ansichten und 
darauf gegründeten Anträgen ganz bei. Ich ertheile daher Ihnen, dem Mi- 
nister der geistlichen und Uncerrichts-Angelegenheiten durch gegenwärtige Order. 
nach dem Vorschlage des Staatsministeriums, eine besiimmtere Einwirkung auf 
die Amts-Entsetzung der genannten Beamten um so mehr, als Sie nur dadurch 
die Richtung der Lehre zu leiten, so wie die pünktliche Befolgung der den Leh- 
rern gegebenen Anweisungen zu sichern vermögen, und als sich bei der bisherigen 
Einrichtung oft, ein gerichtliches Verfahren zwischen die anfängliche und endliche 
disziplinelle Entscheidung, gestellt hat, wodurch die bei Meiner Order vom 17t# 
Dezember 1805. vorschwebende Absicht, 
ohne nachtheilige Weitläuftigkeiten unwürdige Subjekte von dem wichti- 
gen Amte der Religionslehre und Jugendbildung sofort zu entfernen, 
vereitelt worden ift. Um nun diese Abslcht wirklich zu erreichen, setze Ich Fol- 
gendes fest: 
1) Gegen die, nach §. 5. 32. Th. II. Tit. 1 I. des Allgemeinen Landrechts von den 
geistlichen Obern, resp. von den Konsistorien und Regierungen angedeu- 
tete, Entsetzung eines Pfarrers wegen begangener Exzesse in seinem Amte, 
soll der im §. 533. l. c. begründete Antrag auf förmliche gerichtliche Un- 
tersuchung und Entscheidung nicht mehr Statt finden, sondern nur ein Re- 
kurs an den Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten. 
In diesem, so wie in allen Fällen, wo wegen Amtsvergehen die Versetzung 
oder Amtßentsetzung eines geisllichen oder eines bei einer öffentlichen Un- 
terrichtsanstalt angestellten Lehrers in Antrag gebracht wird, und die ge- 
hörig insiruirten Akten von der Provinzialbehörde, mittelst eines ausführ- 
lichen, das Resultat der Aus mittelungen vollsiändig darstellenden Berichts, 
mit ihrem Gutachten dem Minister der geistlichen und Unterrichts-Angele- 
genheiten zur weitern Entscheidung einzusenden. 
Ein Gleiches muß geschehen, wenn die wegen gemeiner Vergehen gegen 
Geistliche und Jugendlehrer geführten gerichtlichen Untersuchungen die 
Amtsentsetzung des Angeklagten zwar nicht zur Folge gehabt haben, die 
Provinzialbehörde aber, des vielleicht völlig absolurorischen Erkenntaisses un- 
geachtet, die Entsetzung oder Versetzung aus Gründen der Kirchenzucht 
und Diensidisziplin für nothwendig erachtet. 
Die Entscheidung auf diese Fälle steht Ihnen, dem Minister der geisilichen 
und Unterrichts-Angelegenheiten in demselben Maaße zu, wie solche in Mei- 
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