Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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ten, welche mit der Ausführung der Meliorationsanlagen von den Staatsbe- 
hörden beauftragt werden. 
F. 6. 
In dem künftigen definitiven Sozietätskataster sind, wie in dem vorlͤu- Ahieahe. 
sigen Entwurf des Katasters, die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des ataster. 
ihnen durch die Melioration erwachsenen Vortheils in drei Klassen zu theilen, 
von denen ein Preußischer Morgen 
der I. Klasse zu 5 Theilen, 
II. : 3 - 
iii Theil 
heranzuziehen ist. 
In Ermangelung besonderer, eine Abweichung begruͤndender Umstaͤnde 
sollen zur ersten 8 Hof- und Baustellen und stark versumpfte Grundstuͤcke, 
sowie diejenigen Parzellen gerechnet werden, welche den im F. 2. Nr. 1. auf- 
geführten Hauptentwässerungszügen nahe liegen; zur dritten Klasse #ehüren 
diejenigen Grundstücke, welche bis jetzt nur mäßig durch Mangel an Vorfluth 
oder durch Ueberschwemmungen litten, sowie diejenigen, welche von den Haupt- 
entwässerungszügen am weilesten entfernt sind; zur zweiten Klasse sind alle 
übrigen Grundstücke zu schätzen. 
Der HOberpräásidem der Provinz Westphalen ist ermächtigt, auf den An- 
trag der Bonitirungskommission anderweite Klassen oder eine Umänderung ih- 
rer Werthsaͤtze mit Genehmigung des Ministeriums fuͤr die landwirthschaftlichen 
Angelegenbeiten festzusetzen. 
ie Kosten der Binnengräben und der Bewässerungsanlagen (F. 2. 
Nr. 2.) werden nach besonderen Katastern aufgebracht, soweit die Feststellung 
besonderer Beitragsverhältnisse für diese Anlagen nothwendig wird. 
K. 7. 
Die Aufstellung des definitiven allgemeinen und der besonderen Kataster 
erfolgt unter Leitung des Königlichen Kommmissarius, welcher zwei von dem 
Oberprdsidenten der Provinz Westphalen ernannte ökonomische Sachpverständige 
zuzieht und sich bei dem Einschätzungsgeschaft zeilweise durch einen Feldmesser 
oder Katasterbeamten verkreten lassen kann. 
g. 8. 
Die Kataster sind den Worständen der betheiligten Gemeinden ertrakt- 
weise mitzutheilen und dort, sowie bei dem Königlichen Kommissarius, vier Wo- 
chen lang offen zu legen. 
Nur binnen dieser Frist können Beschwerden gegen das Kataster erhoben 
werden. Dieselben sind bei dem Königlichen Kommissarius anzubringen. Die 
Zeit der Offenlegung ist vier Wochen vorher durch das Amtzsblatt zur öffent- 
(Nr. 4246) lichen
	        
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