Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  3—

 

(Nr.  4152.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  August  1854.,  betresfend  die  von  den  früher  Hohenzollernschen,
  in  den  Preuhischen  Staatsdienst  übernommenen  Beamten
zu  enkrichtenden  Penstonsbeiträge  2c.

A-  Ihren  Bericht  vom  16.  d.  M.  will  Ich  genehmigen:  «
1)  daß  die  fruͤher  Hohenzollernschen,  in  den  Preußischen  Staatsdienst  uͤbernommenen
  Beamten  nicht  gehalten  sein  sollen,  von  dem  Diensteinkommen,
in  dessen  Besitz  sie  bei  ihrer  Uebernahme  gewesen,  Pensionsbeitraͤge  zu
entrichten,  daß  vielmehr  derartige  Beitraͤge  nur  von  solchen  Einkommentheilen
  erhoben  werden  sollen,  welche  ihnen  nach  der  Uebernahme  in  den
Preußischen  Staatsdienst  als  Zulagen  zu  Theil  geworden  sind.  Hierbei
sind  die  im  §F.  21.  des  Civil-Pensionsreglements  bestimmten  steigenden
Prozentsätze  in  Anwendung  zu  bringen  in  der  Weise,  daß
a)  ein  Beamter,  der  mit  Einschluß  der  unter  Preußischer  Regierung
erhaltenen  Zulage  ein  Gehalt  bis  400  Rchlr.  zu  beziehen  hat,
Ein  Prozent  dieser  Zulage,
b)  ein  Beamter,  der  in  gleicher  Weise  ein  Gehalt  von  mehr  als
400  Rehlr.  bis  mit  1000  Rthlr.  bezieht,  Ein  und  ein  halb  Prozent
  der  Zulage,
)  ein  Beamter,  der  in  gleicher  Weise  ein  Gehalt  von  mehr  als
1000  Rthlr.  bis  mit  2000  Rehlr.  bezieht,  von  dem  in  das  erste
Tausend  fallenden  Theile  der  Zulage  Ein  und  ein  halb  Prozent
und  von  den  Beträgen  im  zweiten  Tausend  zwei  Prozent  der  Zulage
  u.  s.  w.  als  Pensionsbeitrag  zahlen  hat;

2)  daß  bei  Bemessung  der  Pension  solcher  Beamcen  hinsichtlich  des  früheen
  Gehalts  derselben  die  Vorschriften  des  Scaatsdiener-Edikks  vom
20.  August  1831.,  beziehungsweise  der  Diensipragmatik  vom  13.  Okkober
  1843.,  hinsichtlich  der  nach  der  Uebernahme  gewährten  Julagen  aber
die  Preußischen  Pensionsvorschriften  zur  Amwendung  gebracht  werdensollen.
  Bei  beiden  Gehaltstheilen  ist  jedoch  die  ganze  Peensiger.  des  betreffenden
  Beamten  zu  Grunde  zu  legen;

3)  daß  bei  Feststellung  des  früheren  Hohenzollernschen  Diensteinkommens
zur  Ermitkelung  einerseies  der  künftig  davon  zu  gewährenden  Pension

Johrgong  1855.  (Ne.  41527—4153,  5  und

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Februar  1855.