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gerdumt wird, vor den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft Serie I. II. und III. mit den dazu gehörigen Zinskupons
ein ausschließliches Vorzugsrecht auf die von der Thüringischen Bahn bei Wei-
henfels nach Gera führende Zweigbahn mit sämmtlichen Zubehörungen haben.
Es ist zu dem Ende von der Direktion ein vollständiges Inventar der genann-
ten Zweigbahn mit Zubehörungen aufzunehmen, welches alle drei Jahre einer
Roision, 6 unterwerfen und den betheiligten drei hohen Staatsregierungen vor-
zulegen ist.
Demnachst sollen aber auch die Inhaber der gedachten Prioritäts-Obli-
gationen Serie IV. als Gläubiger der Thüringischen Eisenbahngesellschaft be-
rechtigt sein, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen, insoweit sie durch ihr Vor-
zugsrecht auf die genannte Zweigbahn nicht zur vollen Befriedigung gelangt
sind, nach den Inhabern der Prioritäts-Hbligationen Serie I. II. und III.
zum Belaufe von acht Millionen Thalern an das gesammte übrige Vermb-
ben der Thüringischen Eisenbahngesellschaft und an dessen Erträge sich zu
alten.
F. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-HObligationen sind nicht befugt, die Zah-
lung der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders, als nach
Maaßgabe des im F. 3. gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausge-
nommen:
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transport auf der genannten Zweigbahn oder auf der Thü-
ringischen Hauptbahn länger als sechs Monate ganz aufhört;
) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Erekution durch
Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird;
wenn Umstände eintreten, die jeden anderen Glaubiger nach allgemeinen
gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die
Gesellschaft zu begründen,
und
T.) wenn die im F. 3. fesigesetzte Amorkisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen 3. bis inkl. d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son-
dern das -Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein-
tritt, zurückgefordert werden, und zwar
zu à. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu D. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution,
zu d. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört
haben.
(Nr. 4574.) In