Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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4) zu Abaͤnderungen und Ergaͤnzungen des Statuts in anderen als den 
ad 1. und 2. gedachten Fällen; 
5) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
6) zur Auflösung der Gesellschaft; 
7) zum Verkauf der Bahn, sowie Vereinigung des Unternehmens mit 
einem anderen. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als 
außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der 
Berathung muß aber in beiden Fällen nach F. 28. in der Einladung vorher 
bezeichnet sein. 
Zur Ausführung der Beschlüsse über die ad 1. 2. Z. 4. 6. und 7. be- 
zeichneten Gegenstande ist aber die Genehmigung des Staates erforderlich. 
S. 30. 
Stimmenzählung. 
Nur die Besitzer von zehn und mehr Aktien sind in der Generalver-= 
sammlung stimmberechtigt. 
Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt: 
a) von zehn bis Einhundert Aktien auf jede zehn Aktien Eine Stimme, 
b) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von Einhundert hinaus 
besitzt, bis zu Eintausend Aktien, auf jede zwanzig Aktien Eine Stimme, 
und soll für die Abtien, welche Jemand über die Zahl von Eintausend 
hinaus besitzt, ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden. 
Hiernach kommen den Besitzern von Eintausend und mehr Aktien fünf 
und fünfzig Stimmen zu. Bei Zählung der Aktien resp. Quittungsbogen zur 
Feststellung der Stimmberechtigung werden die eigenen mit denen der Macht- 
geber zusammengerechnet. 
S. 31. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen be- 
rechtigt, welche spatestens drei Tage vor der Versammlung die auf ihren Na- 
men lautenden oder ihnen gehörig cedirten Quittungsbogen oder die statt der- 
selben bereits ausgefertigten Aktien bei der Gesellschaftskasse deponiren. · 
Die Nummern der deponirten Quittungsbogen oder Aktien werden in 
einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen 
und dies unter der Kontrole eines dazu besiimmten Beamten zu führende Ver- 
zeichniß wird vom Syndikus der Gesellschaft verifizirt. · 
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß 
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aklien in doppeltem Eremplar über- 
geben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft gehr, das andere, mit 
dem Siegel der Gesellschaft und dem Vermerk der erfolgten Depositioe und 
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