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A. in dem durch die eigentliche Niers-Niederung gebildeten Hauptbezirke:
Niersbezirk, und zwar auf gemeinschaftliche Koslen der Interessenten dieses
Bezirks:
1) die Niers, Triet, Clör, Hammerbach und Nette auf den, in dem Plane
bezeichneten Strecken zu reguliren, einzudeichen, mit den projektirten Bauwerken
zu versehen; ·
2) die in dem Meliorationsplane projektirten Haupt-Entwaͤsserungskanaͤle,
Nebengräben und Bewässerungseinrichtungen mit den dazu gehörigen
Bauwerken neu anzulegen resp. in planmäßigen Stand zu setzen,
und alle diese Anlagen (ad 1. und 2.) in dem regulirten Zustande für die Zukunft
zu unrerhalten, insoweit nicht die Unrerhaltung nach der Schlußbestimmung
dieses Paragraphen den bisherigen Verpflichteten verbleibt.
B. in dem kleineren durch die Grundsiücke am Nordkanale in den Gemeinden
Schiefbahn, Neuwerk, Kleinbroich, Bütlgen, Corschenbroich und Kaarst
gebildeten Bezirke: Nordkanalbezirk:
I. den Nordkanal vom Einflusse der Triet bis zum Damme am Epanchoir
bei Neutz nebst Vorflurhsgraben bis ins Unterwasser der Mühlen daselbst
als Entwässerungs= und Fluthgraben, desgleichen die Triet von der
Brücke beim Görtzhofe bis zum Nordkanal planmäßig auszubilden und
zwar auf gemeinschaftliche Kosten der Interessenten des Niersbezirks und
des Nordkanalbezirks, dergestalt, daß jene ein Dritlel, diese zwei Drittel
der Kosien tragen;
die im Meliorationsplane projektirten Binnen-Entwässerungen und Bewässerungsanlagen
auf Kosten der einzelnen dabei betheiligten Niederungsabschnitte
herzustellen,
und alle diese Anlagen (ad I. und II.) auf Kosten derselben Interessenten, welche
die Herstellung bewirkten, für die Zukunft zu unterhalten, insoweit nicht die
Unterhaltung nach der Schlußbestimmung dieses Paragraphen den bisherigen
Verpflichteten verbleibt.
C. Wenn andere Binnen-Emwässerungen und Bewässerungen, welche
in dem Plane nicht projektirt sind, sich späterhin als nothwendig ergeben sollten,
so ist die Genossenschaft befugt, diese Anlagen zu vermitteln und nöthigenfalls
auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nachdem der Man
dazu von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach
Anhörung der Betheiligten festgestellt ist. Die Betheiligten haben diese Anlagen
gemeinschaftlich anzulegen und zu unterhalten nach Verhältniß des Vortheils,
insoweit die Unterhaltungspflicht nicht schon bisher anders geordnet war.
2 Organe der Genossenschaft haben auch dergleichen Anlagen zu beaufchtigen.
Erhebliche Abänderungen des Meliorationsplanes, welche schon im
Laufe der Ausführung nothwendig erscheinen, bedürfen der Genehmigung des
Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Die Unterhaltung
der schon vorhandenen Brücken, Schleusen, Dämme, Graben und Kanäle verbleibt
II.