Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 76 — 
Ein Prozent des Kapitals der 100,000 Rthlr. nebst den ersparten Zinsen von 
den zur Amortisation gelangten Obligationen zur Tilgung verwendet wird- 
Die Amortisationsbetraͤge, sowie die Zinsen der Schuld werden durch die auf 
alle bei der Melioration des Nieder-Oderbruches betheiligten Grundstuͤcke nach 
Maaßgabe des größeren oder geringeren von der Melioration für sie zu er- 
wartenden Vortheils zu repartirenden und von den Besitzern mit den landes- 
herrlichen Steuern einzuziehenden Beitrage aufgebracht. 
g. 5. 
Die jaͤhrlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das 
Loos bestimmt. Die gezogenen Nummern werden vor dem 1. Januar des 
betreffenden Jahres in den im §. 2. genannten Blaͤttern bekannt gemacht, 
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunaͤchst 
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt. 
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem fesi- 
gesetzten Termine nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten zehn Jahre 
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie tragen aber 
von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen zehn Jahre nach 
ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Ebenso werden 
Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren nach ihrem Fülligkeits- 
Termine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung 
des Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurück- 
gegeben werden, widrigenfalls deren Betrag von der Kapitalzahlung in Abzug 
ebracht wird. - 
gerrach g. 6. 
Ein Ankauf von Obligationen an der Boͤrse unter dem Nennwerth 
zum Zweck der Amorktisation (F. 4.) findet nicht statt. 
F. 7. 
· Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten For- 
mularen ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des Re- 
praͤsentantenkollegiums durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der 
Unterschrift, vollzogen. 
Obligation 
der 
Deichbaugesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruches. 
Dritte Serie 
— 
über Einhundert Thaler. 
  
D. Deichbangesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruches verschuldet 
dem Inhaber dieser Schuldverschreibung die Summe von Einhundert Thalern, 
deren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.