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nur als Graͤserei benutzt, wo kein Banquet ist, duͤrfen die Grundstuͤcke am in-
neren Rande des Deiches zwoͤlf Fuß breit von dessen Fuße ab nur als Graͤ—
serei benutzt werden.
Ausnahmen koͤnnen in einzelnen Faͤllen vom Deichamte mit Genehmi-
gung der Regierung gestattet werden.
g. 16.
Ueber die Instandhaltung der Graͤben in der Niederung des Teinitz-
und Fauden-Grabens und uͤber die Handhabung und Benutzung der darin an—
zulegenden Schleusen zur Ent- und Bewaͤsserung der umliegenden Grundstuͤcke
ist von dem Königlichen Kommissarius nach Anhörung des Oeichamtes ein Re-
gulativ aufzustellen, welches dem Deichamte, sowie den betheiligten Gütern
und Gemeinden in gleicher Art, wie die Kataster, mitzutheilen und hinsichtlich
dessen in der im F. 9. gedachten Weise eine öffentliche Bekanntmachung zu
erlassen ist. Die dagegen angebrachten Einwendungen sind von dem Kommissa-
rius unrer Zuziehung der Beschwerdeführer, eines zu jener Niederung gehöri-
gen Deichamtsdeputirten, sowie nöthigenfalls eines oder zweier ökonomischen
und eines Wasserbau-Sachverständigen, welche von der Regierung ernannt
werden, zu untersuchen. Kommt eine angemessene Einigung zwischen den Be-
theiligten nicht zu Stande und wird die Einwendung nicht zurückgenommen,
so entscheidet die Regierung über dieselbe. Binnen vier Wochen nach EroffP
nung dieser Entscheidung ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig.
Nach Erledigung der Erinnerungen ist das Regulativ von der Regike-
rung in Breslau auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen, welches die
Aufsicht über die Ausführung der darin enthaltenen Vorschriften einem seiner
zum oberen Theile der Niederung gehörigen Mitglieder, nöthigenfalls gegen an-
gemessene Entschadigung, übertragen kann.
. 17.
Die Deiche nebst den dieselben durchschneidenden Hauptgraben sind in
zehn Aufsichtsbezirke zu theilen. Für die Emwässerungsanlagen nach der
Bartsch hin sind besondere Aufsichtsbezirke zu bilden, für welche besondere
Grabengeschworene ganz wie die Deichgeschworenen für die Deiche zu wäh-
len sind.
K. 18.
Wahl der Die Zahl der Repräsentanten wird auf zehn festgesetzt.
Vertreter der Behufs der Wahl derselben wird die zum Deichverbande gehörige Nie-
sschgenesen, derung in acht Bezirke eingetheilt. Von diesen umfaßt:
der erste Bezirk die Feldmarken:
Krehlau, Schldswitz, Klein-Bauschwitz, Wischütz, Bautke und die
Bautker Forst,
der