Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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giebt  vorlaͤufig  derjenige  der  Hauptbetheiligten  den  Ausschlag,  welcher  die  groͤßten
  Flächen  im  Wahlbezirke  besitzt,  nach  Aufstellung  des  Katasters  derjenige,
welcher  den  größten  ordentlichen  Deichkassenbeitrag  zahlt.

Die  Wahl  erfolgt  für  einen  sechsjährigen  Zeitraum  aus  der  Mitte  der
zu  dem  Wahlbezirke  gehörigen  großjahrigen  Deichgenossen,  soweit  sie  nicht  den
Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  durch  rechtskräftiges  Urtheil  verloren  haben
  und  nicht  Unterbeamte  des  Verbandes  sind.  Mit  dem  Aufhören  der  Wahlbarkeit
  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,
dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte
  zugleich  gewählt,  so  wird  der  cltere  allein  zugelassen.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Abgeordneten  und  Stellvertreter
aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  das  ersie  Mal  Ausscheidenden
werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt
werden.

K.  19.

Die  Stimmen,  welche  nach  dem  vorigen  Paragraphen  den  zum  Deich-Verbande
  gehörigen  Gemeinden  zur  Wahl  der  Abgeordneten  und  ihrer  Stellvertreter
  zustehen,  werden  von  den  Vorstehern  der  Gemeinden  resp.  deren  gewöhnlichen
  Stellvertretern  geführt.

Diie  Besitzer  der  zum  Deichverbande  gehörigen  Rittergüter  können  ihren
Zeitpächter,  ihren  Gutsverwalter,  oder  einen  anderen  Deichgenossen  zur  Ausübung
  ihres  Stimmrechts  bevollmächtigen.

Frauen,  Minderjährige  und  andere  Bevormundete  dürfen  ihr  Stimmrecht
resp.  durch  ihre  Ehemänner  und  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte
  ausüben.

Gehört  ein  Gut  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer
derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Wenn  ein  stimmberechtigter  Gutsbesitzer  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  durch  rechtskräftiges  Urtheil  verloren  hat,  so  ruht  während  seiner  Besitzzeit
  sein  Stimmrecht.

S.  20.

Die  Stimmenzahl  der  Wähler  jeden  Wahlbezirks  wird  vom  Deichhauptmann
  und  bis  dahin,  daß  dieser  gewählt  ist,  von  dem  Deichregulirungs-Kom-Wiitns
  zusammengestellt.  Den  Wahlkommissarius  ernennt  die  Regierung  in

reslau.  «

Die  Nachweisung  der  Stimmenzahl  wird  vierzehn  Tage  lang  in  einem
zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokale  im  Wahlbezirke  offen  gelegt.

Während  dieser  Zeik  kann  jeder  Wahlberechtigte  Einwendungen  gegen
die  Richtigkeit  der  Stimmenzahl  bei  dem  Wahlkommissarius  erheben.
Die