Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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der zweite Bezirk die Feldmarken: 
Dahme, Krischütz, Rayschen, Schmögerle, Neuvorwerk, 
der dritte Bezirk die Feldmarken: 
Gimmel, Tscheschen, Sophienthal, Tscheschenheide, Hünern mit Gan- 
saar, Klein-Wiersewitz mit Heydedorf, Graben, Rützen, 
der vierte Bezirk die Riltergüter: 
Alt= und Neu-Heydau, Lübchen, Corangelwitz, Züchen, Herrnlauersitz, 
Klein-Lauersitz, Irsingen, Bartsch mie Culm, Austen mie Rabenan und 
die Stadtfeldmark Köben, " 
der fuͤnfte Bezirk die Gemeinden: 
Alt- und Neu-Heydau, Luͤbchen, Corangelwitz, Zuͤchen, Herrnlauersitz, 
Klein-Lauersitz, Irsingen, Austen mit Rabenau, Bartsch mit Culm, 
der sechste Bezirk die Feldmarken: 
Waldvorwerk, Kittlan, Groß-Osten, Klein-Osten und Niebe, Linz mit 
Sackerau, Zapplau, 
der siebente Bezirk die Feldmarken: 
Oderbeltsch, Globitschen, Leschkowitz, Kottwitz, Wettschütz, Schabenau, 
der achte Bezirk die Feldmarken: 
Wendstadt, Kahrau, Tschwirtschen, Schwusen, Zeippern, 
soweit dieselben überhaupt zum Deichverbande herangezogen werden. 
Im vierten Wahlbezirke werden drei, in den sieben übrigen je Ein Ab- 
geordnerer und Stellvertreker, in allen acht Bezirken also zehn Abgeordnete 
und eben soviel Stellvertreter gewählt. « 
In den Wahlbezirken hat jede Gemeinde und jedes Gut, welches einen 
selbststaͤndigen Gemeindebezirk bildet, fuͤr eine Fläche bis 50 Morgen deich- 
pflichtigen Landes Eine Skimme, 
für jede vollen 50 Morgen mehr bis zu 300 Morgen Eine Stimme, 
für jede vollen 100 Morgen mehr bis zu 1000 Morgen Eine Stimme, 
für jede vollen 200 Morgen mehr Eine Stimme. 
Die verschiedenen Besitzstände der Rittergursbesitzer in demselben Wahl- 
bezirke werden hierbei zusammengerechnet. 
Jeder Gemeinde wird für je funfzehn deichpflichtige Stellen Eine Stimme 
zugesetzt. 
Nach Festsiellung der Kataster bleibt es dem Ministerium für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorbehalten, nach Anhdrung des Deich- 
amtes und der Regierung die Wahlbezirke und das Stimmverhältniß in den- 
selben abzuändern. 
Für die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter in jedem Wahl- 
bezirke entscheidet die absolute Stimmenmehrheit, bei Gleichheit der Stimmen 
(Nr. 4310.) 127 giebt
	        
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