Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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giebt vorlaͤufig derjenige der Hauptbetheiligten den Ausschlag, welcher die groͤß- 
ten Flächen im Wahlbezirke besitzt, nach Aufstellung des Katasters derjenige, 
welcher den größten ordentlichen Deichkassenbeitrag zahlt. 
Die Wahl erfolgt für einen sechsjährigen Zeitraum aus der Mitte der 
zu dem Wahlbezirke gehörigen großjahrigen Deichgenossen, soweit sie nicht den 
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren ha- 
ben und nicht Unterbeamte des Verbandes sind. Mit dem Aufhören der Wahl- 
barkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Ver- 
wandte zugleich gewählt, so wird der cltere allein zugelassen. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten und Stellvertreter 
aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das ersie Mal Ausscheidenden 
werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt 
werden. 
K. 19. 
Die Stimmen, welche nach dem vorigen Paragraphen den zum Deich- 
Verbande gehörigen Gemeinden zur Wahl der Abgeordneten und ihrer Stell- 
vertreter zustehen, werden von den Vorstehern der Gemeinden resp. deren ge- 
wöhnlichen Stellvertretern geführt. 
Diie Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Rittergüter können ihren 
Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen zur Aus- 
übung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. 
Frauen, Minderjährige und andere Bevormundete dürfen ihr Stimmrecht 
resp. durch ihre Ehemänner und ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevoll- 
mächtigte ausüben. 
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Besitz- 
zeit sein Stimmrecht. 
S. 20. 
Die Stimmenzahl der Wähler jeden Wahlbezirks wird vom Deichhaupt- 
mann und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von dem Deichregulirungs-Kom- 
Wiitns zusammengestellt. Den Wahlkommissarius ernennt die Regierung in 
reslau. « 
Die Nachweisung der Stimmenzahl wird vierzehn Tage lang in einem 
zur oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokale im Wahlbezirke offen gelegt. 
Während dieser Zeik kann jeder Wahlberechtigte Einwendungen gegen 
die Richtigkeit der Stimmenzahl bei dem Wahlkommissarius erheben. 
Die
	        
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