Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die  Entscheidung  über  die  Einwendungen  und  die  Prüfung  der  Wahlen
  steht  dem  Deichamte  zu.

S.  21.

Im  Ucbrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  die  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

S.  22.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  derselbe  während
seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,  oder  seinen
bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  wählt.

F.  23.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  ungemei
vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  Bestimmunsollen
  für  den  Bautke-Tschwirtschener  Deichverband  Gültigkeit  haben,  info-  den.
weit  sie  nicht  in  dem  vorstehenden  Statut  abgeaͤndert  sind.

g.  24.

Abaͤnderungen  dieses  Deichstatuts  koͤnnen  nur  unter  landesherrlicher
Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Januar  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

.  Fuͤr  den  Minister  fuͤr  die  landwirthv.
  d.  Heydt.  Simons.  schaftlichen  Angelegenheiten:  rI

v.  Manteuffel.

 

(Nr.  4350.)