Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen
der  Zutritt  gestattet  ist.

F.  10.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu
bestimmten  Tage  in  Berlin  von  der  Gesellschaftskasse  nach  dem  Nominalwerthe
an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  Mit  letzteren
sind  zugleich  die  ausgereichten,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons  einzuliefern.  Geschieht
  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale
  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelöseten  Obligationen  sollen  in  Geenwart

  zweier  Notare  verbrannt,  und  es  soll,  daß  dies  geschehen,  durch  die

öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht  werden.  Die  Obligationen  aber,  welche
in  Folge  der  Rückforderung  oder  Kündigung  der  Inhaber  außerhalb  der  Amortisation
  eingelöset  werden  (G.  5.),  kann  die  Gesellschaft  wieder  verausgaben.

S.  11.

Rücksichtlich  der  Obligationen,  welche  ausgelooset  sind,  und,  der  Bekanntmachung
  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  binnen  sechs
Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  präsentirr  worden,  tritt
gerichtliche  Deposition  ein.

g.  12.

Die  in  den  §.  5.  8.  9.  10.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam,
den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  mindestens  zwei  Berliner  Zeikungen  und  eine
Leipziger  Zeitung.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben
  oder  Rechten  Drirter  zu  präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Februar  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingb.

Jahrgang  1856.  (Nr.  4350.)  13