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bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen
der Zutritt gestattet ist.
F. 10.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu
bestimmten Tage in Berlin von der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe
an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren
sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons einzuliefern. Geschieht
dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale
gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet.
Die im Wege der Amortisation eingelöseten Obligationen sollen in Geenwart
zweier Notare verbrannt, und es soll, daß dies geschehen, durch die
öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche
in Folge der Rückforderung oder Kündigung der Inhaber außerhalb der Amortisation
eingelöset werden (G. 5.), kann die Gesellschaft wieder verausgaben.
S. 11.
Rücksichtlich der Obligationen, welche ausgelooset sind, und, der Bekanntmachung
durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen sechs
Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung präsentirr worden, tritt
gerichtliche Deposition ein.
g. 12.
Die in den §. 5. 8. 9. 10. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam,
den Preußischen Staats-Anzeiger, mindestens zwei Berliner Zeikungen und eine
Leipziger Zeitung.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben
oder Rechten Drirter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Berlin, den 4. Februar 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingb.
Jahrgang 1856. (Nr. 4350.) 13