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und zwar sowohl ruͤcksichtlich der Zinsen, als ruͤcksichtlich des Kapitals, so daß
den schon vorhandenen Prioritäts-Aktien der 1,500,000 Rthlr. die unbedingte
Prioritaät ausdrücklich vorbehalten bleibt.
S. 4.
Nach den Beschlüssen der Aktionaire der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft
in den Generalversammlungen vom 16. Dezember 1853., vom
27. Januar 1851. und vom 28. April 1854. wird beabsichtigt, das Gesellschaftskapital
zur Anlegung neuer Zweigbahnen von Wittenberg über Bitterfeld
nach Halle und Leipzig, sowie von Dessau nach Bitterfeld noch um die
Summe von 4,500,000 Rehlr. zu erhöhen. Sollte diese Summe durch eine
fernere Anleihe vermittelst Ausgabe von Prioritäts-Obligationen beschafft werden,
so bleibt derselben die gleiche Priorikät mit der gegenwärtigen Anleihe von
Einer Million Thalern vorbehalten.
g. 5.
Die nach dem gegenwärtigen Privilegium kreirten Prioritäts-Obligationen
unterliegen der Amortisation und es wird für diese alljährlich die Summe
von 5000 Rthlrn. unter Zuschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparten
Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahnunternehmens verwendet.
Die Amortisation und die jährliche Verwendung von 5000 Rehlrn. soll
jedoch erst mit dem Jahre 1858. ihren Anfang nehmen, dergestalt, daß die
Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen, welche am 1. Juli jedes
Jahres geschehen soll, zuerst im Jahre 1858. erfolgt.
Es bleibt der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft vorbehalten,
unter Genehmigung der Staatsregierung den Amortisationsfonds zu versiärken
und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen. Auch
bleibt der Eisenbahngesellschaft das Recht vorbehalten, außerhalb des Amortisationsverfahrens,
unter Genehmigung der Staatsregierung, die Prioritäts-Obligationen
durch die öffentlichen Blätter mit mindestens dreimonatlicher Frist
zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen.
Ueber die Amortisation muß Unserem Esenbahnkonmnessfariale zu Berlin
alljahrlich ein Nachweis vorgelegt werden.
g. 6.
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sollen nur in folgenden Faͤllen
den Nennwerth dieser Obligationen von der Gesellschaft zuruͤckzufordern
berechtigt sein:
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen länger
als sechs Monate ganz aufhört; „
c) wenn gegen die Gesellschaft Schulden halber Exekutkon vollstreckt wird;
d) wenn