Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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und  zwar  sowohl  ruͤcksichtlich  der  Zinsen,  als  ruͤcksichtlich  des  Kapitals,  so  daß
den  schon  vorhandenen  Prioritäts-Aktien  der  1,500,000  Rthlr.  die  unbedingte
Prioritaät  ausdrücklich  vorbehalten  bleibt.

S.  4.

Nach  den  Beschlüssen  der  Aktionaire  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  in  den  Generalversammlungen  vom  16.  Dezember  1853.,  vom
27.  Januar  1851.  und  vom  28.  April  1854.  wird  beabsichtigt,  das  Gesellschaftskapital
  zur  Anlegung  neuer  Zweigbahnen  von  Wittenberg  über  Bitterfeld
  nach  Halle  und  Leipzig,  sowie  von  Dessau  nach  Bitterfeld  noch  um  die
Summe  von  4,500,000  Rehlr.  zu  erhöhen.  Sollte  diese  Summe  durch  eine
fernere  Anleihe  vermittelst  Ausgabe  von  Prioritäts-Obligationen  beschafft  werden,
  so  bleibt  derselben  die  gleiche  Priorikät  mit  der  gegenwärtigen  Anleihe  von
Einer  Million  Thalern  vorbehalten.

g.  5.

Die  nach  dem  gegenwärtigen  Privilegium  kreirten  Prioritäts-Obligationen
unterliegen  der  Amortisation  und  es  wird  für  diese  alljährlich  die  Summe
von  5000  Rthlrn.  unter  Zuschlag  der  durch  die  eingelösten  Obligationen  ersparten
  Zinsen  aus  dem  Ertrage  des  Eisenbahnunternehmens  verwendet.

Die  Amortisation  und  die  jährliche  Verwendung  von  5000  Rehlrn.  soll
jedoch  erst  mit  dem  Jahre  1858.  ihren  Anfang  nehmen,  dergestalt,  daß  die
Zurückzahlung  der  zu  amortisirenden  Obligationen,  welche  am  1.  Juli  jedes
Jahres  geschehen  soll,  zuerst  im  Jahre  1858.  erfolgt.

Es  bleibt  der  Generalversammlung  der  Eisenbahngesellschaft  vorbehalten,
unter  Genehmigung  der  Staatsregierung  den  Amortisationsfonds  zu  versiärken
  und  so  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen.  Auch
bleibt  der  Eisenbahngesellschaft  das  Recht  vorbehalten,  außerhalb  des  Amortisationsverfahrens,
  unter  Genehmigung  der  Staatsregierung,  die  Prioritäts-Obligationen
  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  mindestens  dreimonatlicher  Frist
zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerths  einzulösen.

Ueber  die  Amortisation  muß  Unserem  Esenbahnkonmnessfariale  zu  Berlin
alljahrlich  ein  Nachweis  vorgelegt  werden.

g.  6.

Die  Inhaber  der  Prioritaͤts-Obligationen  sollen  nur  in  folgenden  Faͤllen
  den  Nennwerth  dieser  Obligationen  von  der  Gesellschaft  zuruͤckzufordern
berechtigt  sein:

a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;
b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  länger
als  sechs  Monate  ganz  aufhört;  „

c)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  Schulden  halber  Exekutkon  vollstreckt  wird;

d)  wenn