Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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c) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Dem Sozietätsdirektor wird ein Vorstagd von vier Mitgliedern beigeord- 
net, welcher unter dem Vorsitze des Sozietätsdirektors nach Stimmenmehrheit 
verbindende Beschlüsse für die Sozietät zu fassen, den Direktor in seiner Ge- 
schäfttsührun zu unterstützen und das Beste der Sozietät überall wahrzuneh- 
men hat. 
Bei etwa vorkommender Stimmengleichheit hat der Sozietätsdirektor den 
Ausschlag zu geben und demgemäß die Beschlüsse des Vorstandes zu regeln, 
auch auszuführen. 
Für die Wahl der zu wählenden Vorsiandsmitglieder ist das Stimmen= 
Verhältniß nach Maaßgabe der Beitragsquoten von der Regierung in Cöslin 
dergestalt festzustellen, daß auf circa 150 Rthlr. Kapitalbeitrag Eine Stimme 
kommt, und daß diejenigen Theilnehmer, deren Beiträge zusammen diese Sum- 
men erreichen, eine Kollektivstimme erhalten. 
In Behinderungsfällen läßt der Landrath die Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu er- 
nennenden Stellvertreter leiten. 
K. 6. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über 
das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte, dagegen werden alle 
andern gemeinsamen Angelegenheiten der Genossenschaft, oder die vorgebliche 
Beeinträchtigung eines oder des andern Genossen betreffende Beschwerden von 
dem Sozietätsdirektor in Gemeinschaft mit dem Vorsiande untersucht und nach 
Mehrzahl der Stimmen entschieden. 
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds= 
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanmmachung des Be- 
scheides an gerechnek, bei dem Landrathe angemeldet werden muß. Ein weiteres 
Rechtomittel sindet nicht slatt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus einem Kreisdeputirten und zwei Kreis- 
Verordneten, welche bei dem Entwässerungsunternehmen nicht betheiligt sein 
dürfen, und, falls sich die sireitenden Theile über deren Wahl nicht einigen, 
von der Regierung zu Cöslin bestellt werden. 
g. 
Die zur Ausfuͤhrung der Anlagen erforderlichen Geldmittel, einschließlich 
des zu diesem Behufe von der Staatsdomainen-Verwaltung bereits gewährten 
Vorschusses von 3200 Rthlr. werden einsiweilen durch ein Darlehn gedeckt, 
welches der Vorstand für den Verein aufzunehmen befugt ist. Die Zurückzah- 
lung erfolgt durch die nach F. 4. aufzubringenden Beiträge. 
(Nr. 4300.) 17“ ä. 8.
	        
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