— 130 —
seine Ehegattin Therese Marianne Magdalene, geborne Freiin vom Stein, diese
Herrschaft besitzt, fernerhin hierdurch übertragen.
Charlottenburg, den 25. Februar 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. delschwingh. . v. 1d .Fuͤr den Minister für die landwirth=
Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. r den Minister für dielandmith
v. Manteuffel.
An das Staatsministerium.
(Nr. 4363.) Bebanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 20. Februar 1856., betressend
eine Uebereinkunft mit der Herzoglich Nassauischen Regierung wegen Er-
greifung wirksamer Maaßregeln zur gegenseitigen Verhütung und Bestra-
fung von Feld-, Forst-, Jagd= und Fischerei-Freveln in den Grenzgebieten.
Vom 12. März 1856.
N. die Königlich Preußische Regierung mit der Herzoglich Nassauischen
Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Verhütung und
Bestrafung der Feld-, Forst-, Jagd= und Fischerei-Frevel in dem Grenzgebiete
gegenseitig zu treffen, sind zwischen beiden Regierungen die nachstehenden Be-
stimmungen verabredet worden:
Artikel I.
Es verpflichten sich beide kontrahirenden Regierungen, die Feld-, Forst-,
Jagd= und Fischerei-Frevel, welche ihre Unterthanen in dem Gebiete der ande-
ren Regierung verüben sollten, sobald sie davon Kenntniß erhalten, nach den-
selben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht
und besiraft werden würden, wenn sie im Inlande begangen worden wären.
Uebrigens steht es den beiderseitigen Behörden, wie bisher, auch ferner-
hin frei, die auf ihrem Gebiete betroffenen und daselbst verhafteten Freoler
nach ihren Gesetzen bestrafen zu lassen.
Artikel II.
Für die Konstatirung eines der im Artikel I. bezeichneten Frevel, welcher
von einem Angehbrigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen Staa-
tes begangen worden, soll den Protokollen und Abschätzungen, welche von den
kompekenten Forst-, Polizei= und sonstigen zuständigen Beamten des Orts des
begangenen Frevels aufgenommen sind, derselbe Glaube von der zur A#urcher
ung