Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die erkannte Geld- oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheile desjenigen 
Staates vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Wird von einem 
Freoler die Sahlung es Betrages der gegen ihn erkannten Geldstrafe, des 
Werth= oder Schaden-Ersatzes, der Kosten und Pfandgebühren nicht vollstän- 
dig, sondern nur zum Theil geleistet, so werden von dem eingezogenen Gelde 
zuerst die Denunziantengebühren, wo solche gesetzlich bestehen, sodann die Kosten, 
dann der Ersatz des Schadens und Werthes und zuletzt die Strafe, soweit 
es zureicht, bezahlt. 
Artikel VII. 
Die im Herzogthum Nassau bestehende Vorschrift, wonach bei Feldfre- 
veln der erste zahlungsfähige Frevler zum Rückersatz der aus der betreffenden 
Gemeindekasse wegen solcher Frevel ausgelegten Schadensersatzbetrage schuldig 
sein soll, bleibt bei der Aburtheilung der von Unterthanen des einen Staates 
im Gebiete des anderen verübten Uebertretungen dieser Art außer Anwendung. 
Artikel VIII. 
Die zwischen Preußen und Nassau bestehende Vereinbarung vom 10. Ok- 
tober 1821. (Gesetz-Sammlung für die Preußischen Staaten S. 163.) in Be- 
treff der Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen tritt außer Kraft. 
Artikel IX. 
Gegenwärtige Ministerialerklärung soll, nachdem sie gegen eine überein- 
stimmende Erklärung des Herzoglich Nassauischen Mimsteriums ausgewechselt 
worden, öffentlich bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 20. Februar 18560. 
Der Königlich Preußischs Ministerpräsident, Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
v. Manteuffel. 
— 
Vessichende Ministerialerklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstim- 
mende Erklaͤrung des Herzoglich Nassauischen Staatsministeriums vom 27. 
v. M. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffenrlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 12. März 1850. 
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Manteuffel. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchbruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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