Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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d)  zwei  Majore,

e)  zwei  Hauptleute  (Rittmeister);
6.  über  einen  Obersten:

a)  ein  Generalleutnant  als  Präses,

b)  zwei  Generalmajore,

c)  zwei  Obersten,

d)  zwei  Oberstleutnants,

e)  zwei  Majore.

In  Friedenszeiten  müssen  bei  Verbrechen,  die  mit  Todes=  oder  lebenswieriger  Freiheitsstrafe
  bedroht  sind,  mit  Ausnahme  der  Classe  des  Präses,  auch  die  Richterclassen  der  Offiziere
mit  drei  Personen  besetzt  werden.

65.
Zu  einem  Kriegsgerichte  über  einen  General  gehören,  insofern  der  König  die  Besetzung
nicht  selbst  bestimmt:
1.  ein  höherer  General  als  Präses
und
2.  drei  Richterclassen  aus  je  drei  Personen  dergestalt,  daß  die  unterste  Classe  einen  Grad
geringer  und  die  oberste  einen  Grad  höher  steht  als  der  Angeschuldigte.

s  66.
b)  Des  Standgerichts.

Ein  Standgericht  besteht  aus  fünf  Richterclassen,  von  denen  der  Präses  eine  Classe  bildet,
und  aus  einem  Auditeur  oder  untersuchungsführenden  Offizier  als  Referenten.

67.
Zu  einem  Standgerichte  sind  nach  dem  Grade  des  Angeschuldigten  zu  berufen:
1.  über  einen  Gemeinen:
a)  ein  Hauptmann  (Rittmeister)  als  Präses,
b)  zwei  Oberleutnants,
C)  zwei  Leutnants,
d)  zwei  Unteroffiziere,
e)  zwei  Gefreite  oder  beziehungsweise  zwei  gemeine  Soldaten;
2.  über  einen  Unteroffizier  und  die  übrigen  zu  dieser  Kategorie  gehörenden  Personen  des
Soldatenstandes:
a)  ein  Hauptmann  (Rittmeister)  als  Präses,
b)  zwei  Oberleutnants,
C)  zwei  Leutnants,