Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 186 — 
Statut 
der 
Tarnowitzer Aktiengesellschaft für Bergbau und Eisenhütten- 
Betrieb. 
Erster Titel. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
Artikel 1. 
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen 
den unterzeichneten Personen und allen Denjenigen, welche sich durch Erwer- 
bung von Aktien betheiligen werden, eine Aktiengesellschaft gebildet. 
Sie führt den Namen: 
„Tarnowitzer Aktiengesellschaft für Bergbau und Eisenhütten- 
etrieb.“ 
Artikel 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Tarnowitz in Ob. Schlesien. 
Artikel 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt. Sie be- 
ginnt mit dem ersien Tage des Monats, welcher auf denjenigen folgt, in dem 
die amtliche Bekanntmachung der landesherrlichen Genehmigung des Statuts 
attfindet. 
slattf Die Verlaͤngerung der Dauer kann durch eine Generalversammlung in 
Gemaͤßheit des Artikel 42. beschlossen werden, welcher Beschluß der landes- 
herrlichen Genehmigung bedarf. 
Artikel 4. 
Der Zweck der Gesellschaft ist: 
1) Ausübung aller Arbeiten, welche man unter dem Namen Eisenhütten- 
betrieb versteht, als: Darstellung von Ganz-Roheisen, Eisengußwaaren 
und schmiedbarem Eisen, sowie Ausbeutung von Eisenerzen aller Art und 
Steinkohlen; 
2 das Aufsuchen und der Ankauf von Eisenerzen aller Art und von Stein- 
kohlen, die Erlangung und Erwerbung oder Pachtung der zu ihrer Aus- 
beutung erforderlichen Konzessionen; 
3) der Handel mit Eisenwaaren, sowie der Verkauf von allen, aus den 
Essenerzen überhaupt zu gewinnenden Produrken. 
Zwei-
	        
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