Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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richters länger als acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere 
Theil beide Schiedsmänner ernennt. 
4 Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch innerhalb spätestens vier Wochen 
zu thun. 
Gegen den schiedsrichterlichen Spruch sindet, den Fall der Nichtigkeit aus- 
genommen, kein Rechtemittel statt. Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind 
die Bestimmungen der WV. 107. ff. Theil 1. Titel 2. der Allgemeinen Gerichts- 
Ordnung maaßgebend. 
Artikel 42. 
Abänderungen des Statuts können in einer Generalversammlung mit einer 
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen 
werden, wenn deren allgemeiner Inhalt bei der Einberufung angedeutet worden. 
Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. 
Nennter Titel. 
verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
Artikel 43. 
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissarius zur Wahrneh- 
mung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. 
Dieser Kommissarius kann nicht nur den Verwaltungsrarh, die Generalversamm- 
lung, oder die sonstigen Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und 
ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Re- 
gistern, Rechnungen und sonstigen Verhandlungen und Schriftslücken der Ge- 
sellschaft, ihren Kassen und Anstalten, Einsicht nehmen. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
Artikel 44. 
Es wird hierdurch den Herren: " 
1) dem Königlichen Geheimen Kommissionsrath Friedrich Wilhelm Grund- 
mann zu Kartowitz, · 
D dem Koͤniglichen Staatsanwalt Wilhelm Hundt zu Tarnowitz, 
3) dem Güterdirektor Anton Klausa ebendaher, 
Vollmacht und Auftrag ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesell- 
schaft nachzusuchen, sowie diejenigen Abänderungen der Statuten und Zusätze 
zu denselben Namens der Kontrahenten anzunehmen, welche die Staatsregie- 
rung vorschreiben wird. % ç 
„Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle i# 
Gemäßheit des Artikel 1. beitretenden Aktionaire eben so rechtsverbindlich sei, 
als wenn sie wörtlich in dem gegenwärtigen Statute aufgenommen worden. 
Artikel 45. 
Die Kosten, welche für die Errichtung der gegenwärtigen Statuten und 
die Konstituirung der Gesellschaft aufzuwenden sind, werden von ihr getragen. 
  
Actie
	        
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