Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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&  97.  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  die  allgemeine  Begräbnißcasse  zu  Buchholz:
vom  18.  Juni  1868.

Nectem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  9§  14  und
27,  Abs.  2  der  Statuten  für  die  allgemeine  Begräbnißcasse  zu  Buchholz  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  18.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statut
für  die  allgemeine  Begräbnißcasse  zu  Buchholz.

ꝛc.  2C.

H  14.  Die  gezahlten  Eintrittsgelder  und  Steuern,  sowie  die  versicherten  Ausstenern
unterliegen  der  Inhibition  und  Hülfsvollstreckung  nicht.
2c.  2c.

&27.  Alsbald  nach  geschehener  Wahl  hat  der  Vorsteher  diejenigen  Personen,  aus  denen
der  Gesammtvorstand  besteht,  im  Amtsblatte  des  §  2  genannten  Gerichts  öffentlich  bekannt
zu  machen.  Auf  gleiche  Weise  ist  jede  Ergänzungswahl  und  sonstiger  Personenwechsel  im  Vorstande
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Diese  Bekanntmachung  genügt  zur  Legitimation  der  Gewählten  auch  vor  Gericht.

2c.  2c.