Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1542  Nr.  216.  1917,

3.  in  Ziffer  2  a  hinter  „Statistischen  Amts“  die  Worte  „des  Landesfuttermittelamts.“.


Schwerin,  den  7.  Dezember  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Mintstertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(4)  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1917,  betreffend  Legitimationskarten
für  ausländische  Arbeiter.

Uder  die  Inlandslegitimierung  der  ausländischen  Arbeiter  bestimmt  das
unterzeichnete  Ministerium  für  das  Jahr  1918  folgendes:
A.

Für  die  Legitimierung  der  Inhaber  roter  und  gelber  Legitimationskarten,
sowie  der  Inhaber  weißer  Karten,  soweit  sie  russische  Stnatsangehörige  sind,
gelten  die  folgenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Arbeiter  sind  verpflichtet,  bis  spätestens  31.  Januar  1918  beir
der  Ortspolizeibehörde  ihrer  Arbeitsstelle  den  Antrag  auf  Ausstellung
  einer  neuen  Legitimationskarte  zu  stellen.  Dem  Antrage  sind
die  vorjährige  Legitimationskarte  und  die  Heimatspapiere
beizusügen.  ·  «

Die  Ortspolizeibehörden  haben  mit  größter  Beschleuni—
gung  die  ihnen  von  der  Deutschen  Arbeiterzentrale  gelieferten  und
von  ihnen  auszufüllenden  Antragsformulare  mit  den  Heimatspapieren
  usw.  an  die  Abfertigungsstelle  der  Deutschen  Arbeiterzentrale,
  Berlin  O.  17,  Koppenstraße  96,  weiterzureichen.

2.  Für  die  bis  zum  31.  Januar  1918  bei  den  Ortspolizeibehörden
beantragten  Legitimationskarten  ist  die  Vorzugsgebühr  der  sonstigen
Grenzlegitimierung  von  2  J  zu  entrichten.  Bei  später  gestellten
  Anträgen  beträgt  die  Gebühr  5  (C.  Für  die  aus
Internierungslagern  entlassenen  oder  behördlich  einem  inländischen
Betriebe  zugeführten  Arbeiter  beträgt  die  Gebühr  2  K7,  sofern  sie
nicht  etwa  bereits  vor  der  Internierung  unlegitimiert  im  Inlande
schäftigt  waren.

3.  Die  Arbeitgeber  sind  durch  die  Ortspolizeibehörden  zu  veranlassen,
daß  sie  ihren  Arbeitern  den  Abschnitt  &  1  und  2  dieses  Erlasses  in-