1542 Nr. 216. 1917,
3. in Ziffer 2 a hinter „Statistischen Amts“ die Worte „des Landesfuttermittelamts.“.
Schwerin, den 7. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Mintstertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(4) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1917, betreffend Legitimationskarten
für ausländische Arbeiter.
Uder die Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter bestimmt das
unterzeichnete Ministerium für das Jahr 1918 folgendes:
A.
Für die Legitimierung der Inhaber roter und gelber Legitimationskarten,
sowie der Inhaber weißer Karten, soweit sie russische Stnatsangehörige sind,
gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Diese Arbeiter sind verpflichtet, bis spätestens 31. Januar 1918 beir
der Ortspolizeibehörde ihrer Arbeitsstelle den Antrag auf Ausstellung
einer neuen Legitimationskarte zu stellen. Dem Antrage sind
die vorjährige Legitimationskarte und die Heimatspapiere
beizusügen. · «
Die Ortspolizeibehörden haben mit größter Beschleuni—
gung die ihnen von der Deutschen Arbeiterzentrale gelieferten und
von ihnen auszufüllenden Antragsformulare mit den Heimatspapieren
usw. an die Abfertigungsstelle der Deutschen Arbeiterzentrale,
Berlin O. 17, Koppenstraße 96, weiterzureichen.
2. Für die bis zum 31. Januar 1918 bei den Ortspolizeibehörden
beantragten Legitimationskarten ist die Vorzugsgebühr der sonstigen
Grenzlegitimierung von 2 J zu entrichten. Bei später gestellten
Anträgen beträgt die Gebühr 5 (C. Für die aus
Internierungslagern entlassenen oder behördlich einem inländischen
Betriebe zugeführten Arbeiter beträgt die Gebühr 2 K7, sofern sie
nicht etwa bereits vor der Internierung unlegitimiert im Inlande
schäftigt waren.
3. Die Arbeitgeber sind durch die Ortspolizeibehörden zu veranlassen,
daß sie ihren Arbeitern den Abschnitt & 1 und 2 dieses Erlasses in-