Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  18.—

 

 

(Nr.  4389.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  G.  41.  bis  46.  der  Feldpolizei-Ordnung
vom  1.  November  1847.  Vom  13.  April  1850.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  I.

Die  .  41.  bis  16.  der  Feldpolizei-Ordnung  vom  1.  November  1847.
werden  dahin  umgeändert:

K.  41.

Mit  Geldbuße  von  fünf  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern  ist  zu  bestrafen,
  wer  unbefugter  Weise:

1)  in  Gärten,  Obstanlagen,  Weinbergen  oder  auf  Aeckern  eine  Nachlese
hält;

2)  auf  Grasangern  oder  Hecken  Leinwand,  Wäsche  oder  andere  Gegenstände
  zum  Bleichen,  Trocknen  u.  s.  w.  ausbreitet  oder  niederlegt;

3)  in  Privatgewässern  oder  auf  fremdem  Grund  und  Boden  Flachs  oder
Hanf  röthet,  oder  Privatgewässer  durch  Aufweichen  von  Fellen  darin
oder  sonst  verunreinigt;

4)  fremde,  auf  dem  Felde  zurückgelassene  Ackergeräthe  gebraucht;

5)  das  auf  Grenzrainen,  Gräben,  Wegen  oder  Triften  wachsende  Gras
oder  sonstige  Viehfutter  abschneidet  oder  abrupft;

6)  Dünger  von  Aeckern,  Wiesen  oder  Weiden  aufsammelt;
7)  Knochen  gräbt  oder  sammelt;
Jahrgang  1856.  (Nr.  4389.)  28  8)  die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1856.