Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr.  4387.)  Gesetz  über  die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung  oder  Aneignung  von  Mineralien.
  Vom  26.  März  1856.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Wer  ohne  Befugniß  bergbauliche  Anlagen  zur  Gewinnung  von  Mineralien
  macht,  welche  der  Staat  sich  vorbehalten  hat,  oder  zu  deren  Gewinnung
es  einer  Verleihung,  einer  Konzesston,  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  bedarf,
  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten  bestraft.

Die  Strafe  ist  Geldbuße  bis  zu  fünfhundert  Thalern  oder  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten,  wenn  die  mittelst  der  Anlagen  gewonnenen  Mineralien
weggenommen  sind.

K.  2.

Wer  ohne  Befugniß,  jedoch  ohne  Errichtung  bergbaulicher  Anlagen,  anstehende
  Mineralien,  welche  der  Staat  sich  vorbehalten  hat,  oder  zu  deren  Gewinnung
  es  einer  Verleihung,  einer  Konzession,  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde
  bedarf,  in  der  Absicht  wegnimmt,  dieselben  sich  zuzueignen,  wird  mit
Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen
bestraft.

Der  Versuch,  die  Theilnahme,  die  Hehlerei  und  die  Begünfligung  wird
mit  gleicher  Strafe  bestraft.

C.  3.

Wer  bei  Benutzung  seines  Bergeigenthums  fahrlässigerweise  die  Grenzen
seines  Grubenfeldes  überschreitet,  hat  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  oder
Gefängnitß  bis  zu  sechs  Wochen  verwirkt.  "

Geschieht  eine  solche  Ueberschreitung  der  Grenze  vorsätzlich,  so  finden  die
in  dem  F.  1.  angedrohten  Strafen  Anwendung.

S.  4.

Deie  rechtswidrige  Zueignung  schon  gewonnener  Mineralien  ist  nach  den
Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  über  Diebstahl  oder  Unterschlagung  zu
bestrafen.

(Ne.  4387—4388.)  Ur-