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(Nr. 4387.) Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien.
Vom 26. März 1856.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Wer ohne Befugniß bergbauliche Anlagen zur Gewinnung von Mineralien
macht, welche der Staat sich vorbehalten hat, oder zu deren Gewinnung
es einer Verleihung, einer Konzesston, oder einer Erlaubniß der Behörde bedarf,
wird mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu
drei Monaten bestraft.
Die Strafe ist Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder Gefängniß
bis zu sechs Monaten, wenn die mittelst der Anlagen gewonnenen Mineralien
weggenommen sind.
K. 2.
Wer ohne Befugniß, jedoch ohne Errichtung bergbaulicher Anlagen, anstehende
Mineralien, welche der Staat sich vorbehalten hat, oder zu deren Gewinnung
es einer Verleihung, einer Konzession, oder einer Erlaubniß der Behörde
bedarf, in der Absicht wegnimmt, dieselben sich zuzueignen, wird mit
Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Wochen
bestraft.
Der Versuch, die Theilnahme, die Hehlerei und die Begünfligung wird
mit gleicher Strafe bestraft.
C. 3.
Wer bei Benutzung seines Bergeigenthums fahrlässigerweise die Grenzen
seines Grubenfeldes überschreitet, hat Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder
Gefängnitß bis zu sechs Wochen verwirkt. "
Geschieht eine solche Ueberschreitung der Grenze vorsätzlich, so finden die
in dem F. 1. angedrohten Strafen Anwendung.
S. 4.
Deie rechtswidrige Zueignung schon gewonnener Mineralien ist nach den
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Diebstahl oder Unterschlagung zu
bestrafen.
(Ne. 4387—4388.) Ur-